Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf. Anschaffungskosten für einen Computer mit Zubehör für ein Schulkind
Orientierungssatz
Zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 für die Anschaffung eines internetfähigen Computers/Laptops nebst Zubehörs für ein Schulkind in der 8. Klasse.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 den beiden Klägern einen für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst notwendigen Zubehörs und Serviceleistungen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 600,00 € zu gewähren und auszuzahlen.
2.Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand
Die beiden Kläger sind am 27. Dezember 2014 geborene Zwillinge und befinden sich zusammen mit ihren Eltern und drei weiteren Geschwistern andauernden Leistungsbezug beim Beklagten und bilden eine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 2 SGB II.
Sie besuchen gegenwärtig die 8. Klasse der E.-P.-Schule in A., hier die Gemeinschaftsschule.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 stellten die Kläger durch ihre Mutter einen Antrag auf Kostenübernahme für einen internettauglichen Computer/Laptop. Die Anschaffung sei notwendig, damit die Kläger die anfallenden schulischen Belange wie Anfertigung von Hausarbeiten, Referaten etc. erfüllen könnten.
Dies wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2017 abgelehnt, wogegen die Kläger mit Schriftsatz ihrer Mutter vom 15. März 2017 Widerspruch erhoben. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Unter formelhafter Zitierung von Rechtsprechung kam der Beklagte hier zu dem Ergebnis, dass es für die Anschaffungskosten eines PC/Laptops keine Anspruchsgrundlage gebe. Insbesondere sei § 21 Abs. 6 SGB II nicht einschlägig. Hinzu komme, dass die Kläger nicht dargelegt hätten, warum sie auf der Schule zwingend auf einen Computer im eigenen Haushalt angewiesen sein. Selbst wenn dies so wäre, habe der Schulträger diesen zu bezahlen.
Hiergegen haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. November 2017 Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben.
Im Laufe des Verfahrens haben sie einen Kostenvoranschlag einer Filiale der “MEDIMAX GmbH„ in A. vom 17. Juli 2018 vorgelegt, der die Anschaffungskosten eines PC/Laptops nebst Drucker und unumgänglichen Nebenkosten (Drucker, Druckerpatronen, Aufspielungen, unumgängliche Serviceleistungen) mit insgesamt mit 600,00 € angegeben hat.
Das Gericht hat diesbezüglich ebenfalls Ermittlungen in der Saturnfiliale in E. durchgeführt und als Ergebnis den Parteien mit richterlicher Verfügung vom 6. Juli 2018 einen dezidierten Vergleichsvorschlag gemacht, der vom Beklagten ohne Begründung abgelehnt wurde.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und den beiden Klägern einen für die Anschaffung eines PC/Laptops nebst notwendigen Zubehörs und Serviceleistungen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Mehrbedarf in einer Gesamthöhe von 600,00 € zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid.
Die Parteien haben sich mit dem Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung schriftlich einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers in der beantragten Höhe von 600,00 €. Dieser ist allerdings ausschließlich für die genannte Anschaffung zu verwenden. Die Kläger haben dies dem Beklagten nach dem Kauf zügig nachzuweisen.
§ 21 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Vorliegend ist die Anschaffung eines Computers unabweisbar. Die beiden Kläger befinden sich nunmehr in der 8. Klasse einer weiterführenden Schule, also am Beginn der “klassischen Mittelstufe„. Jeder, der Kinder in diesem bzw. schulfähigen Alter hat - und dass hat eine Vielzahl der Mitarbeiterinnen des Beklagten -, müsste eigentlich wissen, dass ohne einen internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen gar nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essensbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Abf...