Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Pflegeleistungen entsprechend des Pflegegrades 1 hat.
Am 19. Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagte beauftragte hierauf den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Pflegegutachtens, der laut Gutachten vom 5. September 2017 nach persönlicher Untersuchung mit 3,75 gewichteten Gesamtpunkten keinen Pflegegrad feststellen konnte. Mit Bescheid vom 7. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Pflegeleistungen ab. Auf den vom Kläger am 4. Oktober 2017 eingelegten Widerspruch holte die Beklagte für das Widerspruchsverfahren vom MDK ein weiteres sozialmedizinisches Pflegegutachten vom 13. Oktober 2017 ein, in dem dieser beim Kläger keine (null) gewichtete Gesamtpunkte ermittelte und damit im Ergebnis keinen veränderten Sachverhalt zum Erstgutachten feststellte. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pflegegrades nicht festzustellen seien. Der Kläger gelte noch nicht als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten erfüllten noch nicht die Kriterien eines Pflegegrades.
Am 12. Februar 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Halle unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Er sei vom 3. März 1994 bis zum 7. April 1994 rechtswidrig in der ... Klinik untergebracht worden, was eine 36-tägige Freiheitsberaubung darstellte. Diese zwangsweise Unterbringung hätte einen erheblichen psycho-sozialen Schaden bei ihm hinterlassen, weswegen er auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die Beklagte, die die Kriminalität der Ärzte honoriert und damit Versichertengelder veruntreut habe, hätte nun für seine Schädigung aufzukommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Antragstellung Pflegeleistungen entsprechend des Pflegegrades 1 gemäß SGB XI zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihren Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Bei der Begutachtung vom 5. September 2017 seien lediglich im Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) Beeinträchtigungen festzustellen gewesen im Sinne von selten auftretenden Ängsten. Insoweit entspreche der hieraus resultierende Einzelpunkt 3,75 gewichteten Punkten. Weitere Beeinträchtigungen seien nicht feststellbar gewesen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt seien.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Anhörungsmitteilung vom 18. April 2018 seine Absicht, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, mitgeteilt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer. Zur Ergänzung der Darstellung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen (§§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 105 Abs. 1 SGG).
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Ein Anspruch auf Pflegeleistungen nach Pflegegrad 1 kommt nicht in Betracht.
Nach § 140 SGB XI erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht. Der Antrag auf Pflegeleistungen war klägerseits nach dem 31. Dezember 2016 gestellt worden, daher ist der Sachverhalt nach dem neuen Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (PSG II) zu beurteilen.
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB XI erhalten Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift werden Leistungen ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung für die Leistungsbewilligung ist, dass Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI v...