Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Neufeststellung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der Kläger erlitt am 24.01.1994 einen Unfall. Mit Urteil des LSG vom 26.07.2011
(Az.: L 6 U 92/98 ) wurde festgestellt, dass beim Kläger aufgrund des Unfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% vorliegt. Der spätere Antrag des Klägers auf Feststellung einer höheren MdE lehnte die Beklagte ab. In einem Urteil vom 23.03.2011 entschied das LSG (Az.: L 6 U 92/07 ), dass die Ablehnung, eine höhere MdE festzustellen, rechtmäßig war.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 08.04.2016 bei der Beklagten die Überprüfung der Festsetzung der MdE. Hierbei verwies er auf Einzelheiten aus dem Urteil des LSG vom 26.07.2001 sowie auf eine Feststellung von Dr. … hinsichtlich seines Riechvermögens.
Mit dem hier streitigen Bescheid vom 11.04.2016 lehnte die Beklagte es ab, die MdE des Klägers neu festzustellen. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung vorgetragen. Die Feststellungen von Dr. … sind bereits im Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 6 U 92/07 berücksichtigt worden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 zurück.
Der Kläger hat am 09.06.2018 Klage erhoben. Einen konkreten Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 11.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte es abgelehnt, aufgrund des Überprüfungsantrages vom 08.04.2016 die MdE des Klägers neu festzustellen. Der Kläger hatte in seinem Antrag keine neuen Tatsachen zu seinem Gesundheitszustand oder zu möglichen rechtlichen Fehlern vorgetragen. Der Überprüfungsantrag vom 08.04.2016 zeigte keine neuen Anhaltspunkte auf, die für eine Rechtswidrigkeit der ursprünglich festgestellten Höhe der MdE von 50% sprechen. Die Beklagte konnte ohne weitere Prüfung den Überprüfungsantrag ablehnen. Insoweit wird auf die Gründe im Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz .
Fundstellen
Dokument-Index HI16526265 |