Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Beklagten an den Kläger, vorzeitig Altersrente zu beantragen.

Der … 1952 geborene Kläger bezog vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorzulegen, aus der hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt er frühestens eine abschlagsfreie Rente beziehen könne. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er diese Auskunft bereits im Juli 2014 beim Beklagten abgegeben habe.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 24. Januar 2015 beim Rentenversicherungsträger eine geminderte Altersrente zu beantragen. Er sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Beklagte die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft: im Fall des Klägers läge keiner der Ausnahmefälle zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen vor. Auch wenn die vorzeitige Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne nach Prüfung und Abwägung nicht auf deren Inanspruchnahme verzichtet werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2015 Widerspruch und begründete diesen damit, dass ihm durch die Rente mit Abschlägen für den Rest seines Lebens finanzielle Nachteile entstünden. Überdies widerspreche das Schreiben vom 7. Januar 2015 dem Schreiben vom 15. Dezember 2014, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er nur verpflichtet sei, eine ungeminderte Altersrente zu beantragen.

Nach einem Hinweis des Beklagten zur Rechtslage in einem Erläuterungsschreiben (vom 6. Mai 2015) bezüglich der Aufforderung zur Rentenantragstellung sowie der Begründung der Entscheidung für die Aufforderung und der Aufforderung zur Einreichung einer aktuellen Rentenauskunft über die Höhe der ungeminderten abschlagsfreien und die Höhe der geminderten Altersrente reichte der Kläger eine Rentenauskunft vom 18. Mai 2015 beim Beklagten ein. Nach dieser würde die Regelaltersrente, die ab dem 1. September 2017 gezahlt werden könne, monatlich 996,68 Euro betragen. Frühester Rentenbeginn für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sei der 1. März 2015 mit einer Minderung der Rente um 9 %.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei verpflichtet, die vorzeitige geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall nach § 3 Unbilligkeitsverordnung läge nicht vor, insbesondere könne der Kläger die Regelaltersrente erst ab dem 1. September 2017 und damit nicht in nächster Zukunft in Anspruch nehmen. Auch andere Ausnahmefälle seien nicht ersichtlich. Überdies werde durch die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente auch kein Dauerbezug von Leistungen nach dem SGB XII verursacht: die geminderte Altersrente betrüge netto 819,45 Euro. Hiermit könne der Kläger seinen eigenen Bedarf (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) vollständig decken. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juni 2015 Klage vor dem Sozialgericht … .

Am 12. Juni 2015 stellte der Beklagte für den Kläger einen Antrag auf geminderte Versichertenrente bei dem Rentenversicherungsträger (…). Der Rentenversicherungsträger forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2015 zur Mitwirkung bezüglich der Rentenantragstellung auf. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2015 auf, nachzuweisen, dass er einen Antrag auf Altersrente gestellt bzw. einen Termin zur Antragstellung erhalten habe.

Der Kläger stellte zunächst keinen eigenen Rentenantrag. Die zunächst erfolgte Entziehung der Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 2015 wurde mit Bescheid vom 20. Juli 2015 durch den Beklagten wieder zurückgenommen. Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Folgezeit bis zum 31. August 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe seines Regelbedarfes und des für ihn anfallenden Teiles der Kosten der Unterkunft und Heizung.

Mit Rentenbescheid vom 26. Juni 2017 bewilligte die … dem Kläger eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1008,76 Euro (netto) mit Rentenbeginn am 1. September 2017, worauf der Kläger seine Klage gegen den Beklagten bezüglich der Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, am 2. August 2017 zurücknahm.

Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte am 19. Juli 2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass bereits am 10. Juni 2015 der ersatzweise Antrag auf (geminderte) Altersrente durch den Beklagten für den Kläger gestellt worden sei.

Mit Rentenbescheid vom 28. Juli 2017 gewährte di...

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