Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Übernahme von Fahrkosten des Versicherten zur ambulanten Krankenbehandlung durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Die Krankenkasse ist zur Übernahme von Fahrkosten nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB 5 dann verpflichtet, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
2. Eine Fahrkostenerstattung hat nach § 60 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 8 Abs. der nach § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SGB 5 erlassenen Krankentransport-Richtlinien bei hoher Behandlungsfrequenz des Versicherten zu erfolgen.
3. Eine solche wird erst ab 18 erforderlichen Arztkontakten pro Jahr erreicht.
4. Eine vom Versicherten geltend gemachte nach der Behandlung bestehende Fahruntüchtigkeit begründet keinen Leistungsanspruch, wenn für diesen die Möglichkeit besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Krankenbehandlung umstritten.
Am 6. November 2012 verordnete die Fachärztin für Allgemeinmedizin ... dem am ...1938 geborenen Kläger Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum ...(Hin- und Rückfahrt). Dort sollte im 6-wöchigen Rhythmus ein Stentwechsel durchgeführt werden. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. November 2012 ging der MDK-Gutachter Dr. med ... im Falle des Klägers von einer bösartigen Neubildung eines Rektumkarzinoms sowie von Unwohlsein und Ermüdung als Hauptdiagnosen aus. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Krankenbehandlung ab. Eine Stellungnahme des Universitätsklinikums ... vom 12. Dezember 2012 wertete die Beklagte als Widerspruch des Klägers. Darin ist ausgeführt: Bei dem Kläger seien im Rahmen eine großen onkologischen Eingriffs Harnleiterhautfisteln gelegt worden, die dauerhaft bis zum Lebensende mit sogenannten Harnleiterschienen abgeleitet werden müssten. Dies sei 4 bis 6 wöchentlich erforderlich. Der Kläger sei mit eine Urostoma im Bereich des linken Unterbauches versorgt, was zusätzlich die eigene Anreise von ... nach ... erschwere, insbesondere wenn die Wechsel mit einer sedoanalgetischen Therapie durchgeführt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 und 2 der Krankentransport-Richtlinien sein nicht erfüllt. Es fehle an einer hohen Behandlungsfrequenz, die Merkzeichen aG, Bl und H seien nicht bekannt, ebenso nicht eine Einstufung in die Pflegestufe 2 oder 3. Eine vergleichbare Einschränkung der Mobilität liege nicht vor.
Dagegen richte sich die am 22. April 2013 erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen: Es seien bereits die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V erfüllt. Nach der Behandlung sei der Kläger fahruntüchtig. Der Kläger können für die Hin- und Rückreise die Straßenbahn nicht benutzen. Auf der linken Körperseite trage er einen Beutel mit ca. ¼ Liter Flüssigkeit, auf der rechten Seite einen mit ca. ½ Liter. Er dürfe nirgends anstoßen; die Fahrt dauere ca. 2 Stunden. In diesem Zeitraum müsse er regelmäßig die Toilette aufsuchen. Würde der Kläger nicht jedesmal zur Behandlung in die Universitätsklinik anreisen, wäre eine stationäre Behandlung unabdingbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 zu verurteilen, die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung des Klägers in dem Universitätsklinikum Halle zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat diverse Befundberichte eingeholt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten nach § 60 Abs. 1, 2 SGB V (i. d. F. d. G. v. 14. November 2003, BGBl. I S. 2190). Vielmehr unterliegt er dem Ausschluss von Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung in § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V.
Es geht beim Kläger schon dem Ansatz nach nicht um Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, nicht um Rettungsfahrten im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und nicht um Fahrten, während denen eine besondere Betreuung oder Ausstattung des Transportmittels erforderlich ist im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.
Es handelt sich aber auch nicht um Fahrten...