Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Weitergewährung von Krankengeld
Orientierungssatz
1. Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankengeldansprüchen, für eine Folgenarbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, § 46 S. 1 Nr. 2 SGB 5.
2. Endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, so besteht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SGB 5 Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Aus der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 folgt kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 26. März 2015 bis 17. Mai 2015 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld.
Der am ... 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzliche krankenversichert. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-B) vom 5. Februar 2015 (bis 20. Februar 2015) war der Kläger arbeitsunfähig wegen einer Hernia inguinalis, einseitig oder ohne Seitenangabe, ohne Einklemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezidivhernie bezeichnet (K40.90 G R). Es folgten weitere AU-B vom 24. Februar 2015 (AU bis 28.Februar 2015), 2. März 2015 (AU bis 13. März 2015) und 13. März 2015 (AU bis 25. März 2015). Der Kläger bezog seinerzeit Arbeitslosengeld. Der Bezug endete am 18. März 2015. Seit dem 19. März 2015 bezog der Kläger Krankengeld. Das kalendertäglich an den Kläger ausgezahlte Krankengeld betrug 19,81 EUR. Für den 25. März 2015 war eine OP zur Versorgung des Leistenbruchs vorgesehen. Laut schriftlicher Mitteilung des Facharztes für Chirurgie und spezielle Unfallchirurgie Dr. med ... vom 3. Juli 2018, die das Gericht im vorliegenden Klageverfahren einholte, wurde die OP verschoben. Sie wurde am 1. April 2015 durchgeführt Ein medizinischer Grund habe dafür nach der Krankenakte nicht vorgelegen. In einem Schreiben an die Beklagte bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med ..., dass bezüglich des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Leistenbruchs für den 25. März 2015 eine Operation durch den Chirurgen Dr ... vorgesehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich nach der Operation fort; der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei fraglich. Das Schreiben ging der Beklagten am 20. März 2015 per Telefax zu. Am 2. April 2015 bescheinigte Dr ... im Rahmen eines Auszahlungsscheins die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. April 2015. In der Folgezeit bescheinigte Dr ... am 17. April 2015 (bis 30. April 2015) am 30. April 2015 (bis 17. Mai 2015), die am 18. Mai 2015 (bis 24. Mai 2015, am 26. Mai 2015 (bis 3. Juni 2015), am 3. Juni 2015 (bis 12. Juni 2015), am 12. Juni 2015 (bis 30. Juni 2015) und am 1. Juli 2015 (bis 15. Juli 2015) weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Bereits mit Bescheid vom 14. April 2015 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 26. März 2015 ab. Dagegen legte der Kläger am 21. April 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 zurückwies.
Dagegen wiederum richtet sich die am 13. November 2015 erhobene Klage. Der Kläger hält den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 für rechtswidrig. Zur Begründung hat er angeführt: er sei seit dem 5. Februar 2015 dauerhaft und durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch Dr ... auch bescheinigt worden. Der für den 25. März 2015 geplante OP Termin hätte verschoben werden müssen, weil der Kläger nicht narkosefähig gewesen sei. Auf Nachfrage in der Praxis am 25. März 2015 bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ihm mitgeteilt worden, dass diese dann am 2. April 2015 ausgestellt werde, was kein Problem wäre. Dem habe der Kläger vertraut, hätte anderenfalls auf der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden. Entgegen den Annahmen der Beklagten habe eine Pflichtversicherung als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden.
Der Kläger beantragt zu erkennen: Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 25. März 2015 hinaus Krankengeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 S...