Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Weiterbewilligung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Für die Weiterbewilligung von Krankengeld ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 SGB 5 erforderlich, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach der zuletzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.

2. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht immer nur abschnittsweise. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld besteht ( BSG Urteil vom 28. 3. 2019, B 3 KR 22/17 R).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018.

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war seit dem 23. April 2018 zunächst wegen einer Handerkrankung arbeitsunfähig. Am 30. April 2018 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers.

Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin DM … bescheinigte am 17. Mai 2018 weiter Arbeitsunfähigkeit (AU) für den Zeitraum 23. April bis 27. Mai 2018 wegen einer Handerkrankung. Die Hausärztin teilte der Beklagten mit, der Kläger sei ab 28. Mai 2018 wieder arbeitsfähig.

Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Herr … bescheinigte Arbeitsunfähigkeit am 28. Mai 2018 für den Zeitraum 28. Mai bis 8. Juni 2018 und am 11. Juni 2018 für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 wegen einer Rückenerkrankung.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bewilligte die Beklagte ab 1. Mai 2018 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich brutto 46,49 € bis 27. Mai 2018. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Krankengeld ab 28. Mai 2018 mit Bescheid vom 21. Juni 2018 ab: Der Kläger sei vom 23. April bis 27. Mai 2018 und vom 28. Mai bis 22. Juni 2018 wegen zwei verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen. Ein sozialversicherungsrechtlicher Zusammenhang bestehe nicht. Für die am 28. Mai 2018 neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit liege kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr vor. Die Agentur für Arbeit sei verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. Dagegen richtet sich der am 28. Juni 2018 durch den Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch: Der Kläger sei nicht einen Tag arbeitsfähig gewesen. Es habe durchgängig ein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2018 als unbegründet zurück: Der Kläger sei nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses über den Krankengeldbezug weiter versichert gewesen. Die ab 28. Mai 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei zu der zunächst festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht hinzugetreten, so dass die Leistungsdauer nicht verlängert werden könne. Die Zahlung von Krankengeld für die neue AU ab 28. Mai 2018 sei ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2018 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Der Kläger sei bis Sonntag 27. Mai 2018 wegen einer Erkrankung der Hand arbeitsunfähig gewesen. Bereits am Sonntag dem 27. Mai 2018 sei die Rückenerkrankung hinzugetreten. Er habe erst am Montag, dem 28. Mai 2018 zum Arzt gehen können. Vor Hinzutreten der weiteren Erkrankung sei der Kläger nicht arbeitsfähig gewesen. Nach § 46 Abs. 2 SGB V bleibe der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit bestehen, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolge.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 in Höhe von täglich brutto 46,49 € bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Mitgliedschaft des Klägers über seine Beschäftigung und den Krankengeldbezug ende am 27. Mai 2018. Am 28. Mai 2018 sei der Kläger nicht mehr mit einem Krankengeldanspruch versichert gewesen. Der Krankengeldanspruch setze voraus, dass die AU ärztlich festgestellt werde. In den weiteren für den Zeitraum ab 28. Mai 2018 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werde eine Handerkrankung nicht erwähnt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand ist der Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 28. Mai bis 22. Juni 2018 (Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt d...

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