Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von erbrachten von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe im Zeitraum Mai 2011 bis 30.06.2013.
Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und macht mit der Klage Vergütungsansprüche für die Leistungserbringung in Form von Medikamentengabe aufgrund ärztlicher Verordnungen als häusliche Krankenpflege des bei der Beklagten Versicherten … für den Zeitraum 01.05.2011 bis zum 30.06.2013 geltend.
Diese Leistung rechnete die Klägerin monatlich gegenüber der Beklagten ab. Im Einzelnen wurden nachfolgende durch die Klägerin erbrachte Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet.
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Mai 2011 |
Re-Nr: 05/11/K06199 |
642,63 EUR |
Juni 2011 |
Re-Nr:06/ll/K06414 |
829,20 EUR |
Juli 2011 |
Re-Nr:07/ll/K06628 |
856,84 EUR |
August 2011 |
Re-Nr:08/ll/K06878 |
856,84 EUR |
September 2011 |
Re-Nr:09/ll/K07088 |
829,20 EUR |
Oktober 2011 |
Re-Nr: 10/11/K10739 |
829,20 EUR |
November 2011 |
Re-Nr: 11/11/K0748C |
829,20 EUR |
Dezember 2011 |
Re-Nr: 12/11/K07677 |
856,84 EUR |
Januar 2012 |
Re-Nr: 01/12/K07852 |
856,84 EUR |
Februar 2012 |
Re-Nr:02/12/K08090 |
767,01 EUR |
März 2012 |
Re-Nr:03/12/K08454 |
856,84 EUR |
April 2012 |
Re-Nr:04/12/K10745 |
829,20 EUR |
Mai 2012 |
Re-Nr:05/12/K09156 |
856,84 EUR |
Juni 2012 |
Re-Nr:06/12/K09465 |
829,20 EUR |
Juli 2012 |
Re-Nr:07/12/K09577 |
780,04 EUR |
August 2012 |
Re-Nr:08/12/K09742 |
856,84 EUR |
September 2012 |
Re-Nr:09/12/K09821 |
829,20 EUR |
Oktober 2012 |
Re-Nr: 10/12/K09877 |
856,84 EUR |
November 2012 |
Re-Nr: 11/12/K10011 |
829,20 EUR |
Dezember 2012 |
Re-Nr: 12/12/K10113 |
856,84 EUR |
Januar 2013 |
Re-Nr: 12/12/K10258 |
856,84 EUR |
Februar 2013 |
Re-Nr:02/13/K10334 |
773,92 EUR |
März 2013 |
Re-Nr:03/13/K10471 |
856,84 EUR |
April 2013 |
Re-Nr:04/13/K10597 |
829,20 EUR |
Mai 2013 |
Re-Nr:05/13/K10672 |
856,84 EUR |
Juni 2013 |
Re-Nr:06/13/K10768 |
829,20 EUR |
Die Beklagte lehnte den Ausgleich der Rechnungen mit der Begründung ab, dass eine Bewilligung der durch die Klägerin erbrachten Leistung durch die Beklagte nicht vorliege.
Die Klägerin meint, sie habe nach § 37 Abs. 2 S 1 SGB V Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Nach der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung häuslicher Krankenpflege sei die Medikamentengabe unter Nr. 26 der Richtlinie explizit als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege aufgeführt. Nach Nr. 26 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der häuslichen Krankheitspflege ist Medikamentengabe, insbesondere verordnungsfähig bei Patienten mit einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und/oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt werden kann, ausdrücklich aufgeführt, wobei sich Dauer und Menge der Dosierung streng nach den Verordnung des Präparats zu richten hat. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der bei der Beklagten versicherte … leide unter anderen an einer Alkoholabhängigkeit, Fettleber durch Alkohol, Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies links, Dupuytren Kontraktur rechts und Z.n. Apoplexie. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und dem Zustand des Versicherten nach Apoplexie sei dessen (Hirn-)Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was u.a. zu Vergesslichkeit führe.
Der Versicherte sei nicht in der Lage, die ärztlich verordneten Medikamente allein in der notwendigen Regelmäßigkeit einzunehmen. Aufgrund der vorhandenen Hirnleistungsstörung, zum einen bedingt durch die Alkoholerkrankung, zum anderen aufgrund des Schlaganfalles würde der Versicherte die notwendige Einnahme der Medikamente schlichtweg vergessen und somit den Behandlungserfolg erheblich gefährden. Erschwerend komme hinzu, dass die feinmotorischen Fähigkeiten des Versicherten in der rechten Gebrauchshand durch die diagnostizierte Dupuytren Kontraktur erheblich eingeschränkt sei. Somit lägen beim Versicherten die Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit von Behandlungspflege in Form der Medikamentengabe vor. Darüber hinaus lägen für den streitgegenständlichen Zeitraum ärztliche Verordnungen über Medikamentengabe vor.
Die Medikamentengabe diene hier zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles und ergänze die ambulante ärztliche Behandlung des Versicherten. Für sämtliche hier streitgegenständliche Zeiträume lägen ärztliche Verordnungen für die häusliche Krankenpflege in Form von Medikamentengabe vor.
Darüber hinaus betreibe die Klägerin eine Einrichtung der Behindertenhilfe für Menschen mit Behinderungen infolge Sucht, in welcher der Versicherte im streitgegenständlichen Zeitraum gelebt habe. Soweit in diesem Zusammenhang von der Beklagten darauf verwiesen werde, dass ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht bestehe, weil in der Einrichtung beschäftigtes Personal den Versicherten in dem erforderlichen Umfang versorgen könne, sei dies unzutreffend. Der Versi...