Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 17.10.2024 bis 30.6.2025 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 18.12.2023 in Deutschland geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist ebenfalls marokkanische Staatsangehörige. Sie musste 2022 ihr Studium in der Ukraine aufgrund des Krieges abbrechen und ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie verfügt aktuell über eine Duldung nach § 60a AufenthG. Der mit der Mutter des Antragstellers nicht verheiratete Vater ist afghanischer Staatsangehöriger, verfügte bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er erkannte die Vaterschaft am 16.2.2024 an und übernahm mit Sorgeerklärung vom gleichen Tag die gemeinsame elterliche Sorge. Am 22.5.2024 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er verfügt seit dem 4.3.2024 über eine Bescheinigung einer Duldung (§ 60a AufenthG), zuletzt ausgestellt am 1.8.2024 durch den Beigeladenen befristet bis zum 13.11.2024. Eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte bislang aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von marokkanischen Passdokumenten nicht ergehen. Der Antragsteller wohnte zunächst zusammen mit seiner Mutter und getrennt von seinem Vater.
Nachdem zunächst der Beigeladene - vertreten durch die Behörde A - dem Antragsteller und seiner Mutter bis zum 28.2.02024 Leistungen nach dem AsylbLG und sodann die Behörde B Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bis zum 31.5.2024 gewährte, zogen der Antragsteller und seine Mutter am 22.4.2024 zusammen mit dem Vater des Antragstellers in eine gemeinsame Wohnung bei der F AöR. Am 26.7.2024 sprach die Mutter des Antragstellers mit dem Anliegen, Leistungen zugunsten ihres Sohnes zu erhalten, bei dem Antragsgegner vor, nachdem sie insoweit von der Behörde B auf den Antragsgegner verwiesen worden war. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 26.8.2024 mit, dass Leistungen nicht gewährt werden können, da der Antragsteller lediglich über eine Duldung verfüge. Mit Änderungsbescheid vom 26.8.2024 gewährte der Antragsgegner dem Vater des Antragstellers Leistungen für den Zeitraum September 2024 bis Juni 2025. Im Rahmen des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller und seine Mutter keinen Anspruch haben, da sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen und ihnen Leistungen nach dem AsylbLG zustehen. Der Antragsgegner teilte hierzu in dem Bescheid weiter mit, „diese Entscheidung“ beruhe auf § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Mit Bescheid vom 30.8.2024 gewährte die Behörde A ausschließlich der Mutter Leistungen nach dem AsylbLG und verwies den Antragsteller auf den Antragsgegner.
Mit Eilantrag vom 17.10.2024 begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II mit der Anregung, die zuständige Ausländerbehörde beizuladen. Nachdem die Antragstellerseite in der Antragsschrift zunächst den Vater des Antragstellers als Antragsteller bezeichnete, gleichzeitig aber ausschließlich Leistungen für das Kind K beantragte, teilte sie auf Hinweis des Gerichts mit, dass K Antragsteller sein soll. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er unter die Ermessensregelung des § 33 S. 1 AufenthG falle. Der Aufenthalt des Antragstellers sei in analoger Anwendung des § 33 S. 3 AufenthG rechtmäßig. Die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG gelte per Gesetz. Der Antragsteller mache neben Regelleistungen einen Mehrbedarf geltend für die ihm entstehenden Passbeschaffungskosten. Ein Wohnungsverlust drohe derzeit nicht. Er benötige jedoch in erheblichem Umfang neue Kinderkleidung- und Ausstattung, weshalb auch Leistungen für die Vergangenheit benötigt werden.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.06.2024 zu erbringen sowie dem Grunde nach einen unabweisbaren Mehrbedarf in Form eines Zuschusses für die Passbeschaffungskosten anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antrag für den Zeitraum bis zur Stellung des Antrages bei Gericht unzulässig sei, da der Rechtsschutz insoweit nur statthaft sei, wenn er der Abwendung einer akuten Notlage diene. Der Antragsteller sei gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Inso...