Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenübernahme eines Systems zur kontinuierlichen Glukosemessung im Unterhautfettgewebe im Rahmen einer Insulinpumpentherapie. Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Anwendung eines Systems zur kontinuierlichen Glukosemessung im Unterhautfettgewebe im Rahmen einer Insulinpumpentherapie handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, die mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gegenwärtig grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst ist.
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Antrag, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte Antragstellerin mit einem Transmitter sowie mit Sensoren für das kontinuierliche Glukosemesssystem der Firma D. zu versorgen, bleibt ohne Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche herleitet. Maßgeblich sind mithin grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Kammer stützt ihre Entscheidung unter Berücksichtigung dessen, dass die Beteiligten vorliegend um für die Antragstellerin existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung streiten, nicht allein auf eine ansonsten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zulässige bloße summarische, sondern auf eine abschließende Prüfung der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 -, juris). Danach hat der Widerspruch der Antragstellerin vom 26.03.2013 gegen den Bescheid vom 15.03.2013 in der Fassung des Bescheides vom 26.03.2013, mit dem die Antragsgegnerin die Versorgung mit den o.g. Geräten zur Glukosemessung abgelehnt hat, keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 27 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB V). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
1. Sowohl bei dem zur Glukosemessung mittels einer Nadel im Unterhautfettgewebe anzubringenden Sensor, der die Glukosewerte aufzeichnet, als auch bei dem Transmitter, der die Glukoseinformation drahtlos an die Insulinpumpe übermittelt, handelt es sich um sächliche medizinische Leistungen und mithin um Hilfsmittel (vgl. zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 28/02 R -, juris).
2. Der - hier notwendigerweise kombinierte - Einsatz von Insulinpumpe, Transmitter und Sensor zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung soll auch den Erfolg der Krankenbehandlung sichern (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - L 4 KR 89/12 B ER -, n.v.). Denn die Antragstellerin ist wegen ihrer Erkrankung an Diabetes in fortdauernder ärztliche Behandlung, und der behandelnde Diabetologe, Dr. K., hält die Versorgung mit einem Gerät zur kontinuierlichen Glukosemessung im Falle der Antragstellerin für erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, insbesondere anlaufende Hypoglykämien (Unterzuckerungen) frühzeitig zu erkennen und diese durch eigene, manuelle Steuerung der Insulinpumpe zu vermeiden. Die von der Antragstellerin benutzte Insulinpumpe der Marke A.V. verfügt nach Herstellerinformationen (www...eu/de/) über eine zusätzliche Funktion zur Anzeige der Glukosewerte und ihrer Entwicklung. Um diese Funktion nutzen zu können, bedarf es - wie oben dargestellt - sowohl des Sensor...