Tenor

Der Antrag vom 03.01.2005 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sozialrechtliche Leistungen zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO), wie sich aus Folgendem ergibt:

1. Gemäß des am 1.1. 2005 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 und 9 Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954,2955) – SGB II – erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die zwischen 16 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Bewilligung der damit verbundenen Leistungen der Grundsicherung setzt in Anlehnung an § 323 SGB III – und in ausdrücklicher Abkehr von der vormaligen Regelung in § 5 BSHG – gemäß § 37 Abs. 1 SGB II allerdings das Stellen eines hierauf gerichteten Antrages voraus. Die Antragstellung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers konstitutive Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1516, 62; hierzu Löns/Herold-Tews, SGB II, § 37 Rdnr. 2).

Am sonach unentbehrlichen Antrag fehlt es vorliegend. Denn nach den Bekundungen des Antragstellers und den hiermit übereinstimmenden Darlegungen der Antragserwiderung hat der Antragsteller den erforderlichen Antrag weder in schriftlicher noch in – grundsätzlich möglicher (vgl. Müller, in: Hauck/Nofz, SGB II, Rdnr. 11; Kossens, in: Jahn, SGB II, Rdnr. 5) – anderer Weise gestellt oder auch nur stellen wollen. Ohne Antragstellung ist die Antragsgegnerin aber weder verpflichtet noch auch nur berechtigt tätig zu werden (vgl. Müller, in: Hauck/Nofz, a.a.O., § 37, Rdnr. 13). Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, nicht erwerbsfähig zu sein, und deshalb einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu besitzen. Er wird jedoch von der Antragsgegnerin als nicht erwerbsfähiger Angehöriger, der mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und deshalb Sozialgeld nach § 28 SGB II erhalten kann, angesehen. Die Frage, ob seine Ehefrau ebenfalls erwerbsunfähig ist oder nicht – dies hätte zur Folge, dass beide sodann leistungsberechtigt nach den ebenfalls am 01.01.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022,3023) – SGB XII – wären – ist in einem eigenständigen Hauptsacheverfahren zu klären. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen, und – während er diese Leistungen bezieht – den Ausgang des ebengenannten Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Denn der Antragsteller hat überdies nicht glaubhaft gemacht, Ansprüche nach dem SGB XII zu besitzen. Der – vom Antragsteller wohl bevorzugten – Anwendung der darin enthaltenen Regelungen steht § 21 SGB XII entgegen, wonach Personen, die als Erwerbsfähige nach den Bestimmungen des SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten (vgl. ferner die inhaltsgleiche Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II). Diese Ausschlussregelung findet nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens auf den Antragsteller über seine Ehefrau Anwendung. Denn diese dürfte die oben bezeichneten Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach erfüllen und insbesondere auch erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sein. Ein Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit müsste sich im übrigen nach § 44a SGB II an die Beigeladene richten, da diese die Feststellung zu treffen hätte, ob der Antragsteller oder seine Ehefrau im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II als erwerbsfähig anzusehen sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1381747

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