nicht rechtskräftig
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 1.898,61 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und wird als Mitglied der Antragsgegnerin geführt.
Die Antragstellerin wehrt sich in verschiedenen Verfahren gegen Veranlagungs- und Beitragsbescheide sowie gegen Bescheide zur Herabsetzung der Gefahrklasse der Antragsgegnerin. Die angefochtenen Bescheide ergingen auf der Grundlage der Gefahrtarife 1995, 1998 sowie 2001 der Beklagten. Der Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif 2001 vom 27.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 ist Gegenstand des derzeit ruhenden Hauptsacheverfahrens beim Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 36 U 399/01. Gegen den auf der Grundlage dieses Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheid für das Jahr 2001 vom 24.04.2002 über EUR 18.986,07 zzgl. des Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften zzgl. des Anteils an der Insolvenzgeldumlage zzgl. rückständiger Forderungen aus den vorherigen Beitragsjahren erhob die Klägerin unter dem 13.05.2002 Widerspruch und wies zur Begründung zum einen auf das anhängige Hauptsacheverfahren und zum anderen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.04.2000, Az.: B 2U 13/99 R, hin, mit dem beanstandet werde, dass die Beklagte die Kosten für die DDR-Altlasten seit 1995 zu 100 % über den Beitragsfuß auf ihre Mitgliedsunternehmen umlege.
Nachdem die Antragsgegnerin einen Stundungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Sie ist der Auffassung, dass der Gefahrtarif 2001 der Beklagten aus den gleichen Gründen wie schon die Gefahrtarife 1995 und 1998 hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen rechtswidrig sei, so dass auch die darauf beruhenden Veranlagungsbescheide und die wiederum auf diesen beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben seien. Sie weist darauf hin, dass beim BSG zur Frage der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 ein Revisionsverfahren unter dem Az.: B 2 U 21/02 R anhängig ist. Des weiteren gibt sie an, dass die Einziehung der Beitragsforderung für das Jahr 2001 für sie eine unzumutbare Härte darstelle, weil sie sich z. Zt. in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Es sei ihr nicht möglich gewesen, entsprechende Rückstellungen zu bilden, da sie erhebliche rückständige Forderungen der Antragsgegnerin auszugleichen gehabt habe. Dies geschehe auch nach wie vor in monatlichen Raten. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten weise sie nur ein positives Jahresergebnis 2001 von EUR 3.206,06 auf und habe in den Monaten Januar bis Mai 2002 sogar ein negatives Geschäftsergebnis erwirtschaftet. Insoweit nimmt sie Bezug auf in Kopie beigefügte Betriebsabrechnungsbögen sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers. Sie meint, dass eine sofortige Einziehung des Beitrages für das Jahr 2001 eine unzumutbare Härte darstelle, weil hierdurch ihr weiterer Bestand gefährdet werde. Sie nehme auch regelmäßig den ihr seitens ihrer Hausbank eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch und habe diesen teilweise sogar überschritten. Insoweit wird auf einen beigefügten Kontoauszug Bezug genommen, der am 21.05.2002 einen aktuellen Saldo in Höhe von EUR 55.566,53 im Soll ausweist.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.05.2002 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.04.2002 bezüglich eines Betrages in Höhe von EUR 18.986,07 bis zum Ausgang des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 2 U 21/02 R anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass zum einen keine ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Insoweit weist sie darauf hin, dass das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 07.03.2001, Az.: L 2 U 151/99, das Saarländische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.10.2001, Az.: L 2 U 117/00, das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 06.02.2002, Az.: L 8 U 50/01, das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 03.04.2002, Az.: L 3 U 10/01 und L 3 U 13/01, sowie das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 16.04.2002, Az.: L 2 U 66/00, die Gefahrtarife 1995 bzw. 1998 bezüglich der Zeitarbeitsunternehmen für rechtmäßig gehalten haben.
Zum anderen sei es der Antragstellerin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie - die Antragsgegnerin - habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge. Aufgrund des geltenden Umlagesystems der nachtäglichen Bedarfsdeckung belaste der Ausfall von Beiträgen für die Deckung des Bedarfs des abgelaufenen Geschäftsjahres im darauffolgenden Geschäftsjahr alle Mitglieder, die diesen Ausfall zunächst auszugleichen haben. Im übrigen bestehe bezüglich ...