Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ein Darlehen in Höhe von 799,98 Euro zur Anschaffung je eines internetfähigen Laptops sowie eines Druckers und einer Druckerpatrone zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zur Hälfte zu erstatten.

 

Gründe

Die im August 2005 geborene Antragstellerin zu 1 und die im Juni 2007 geborene Antragstellerin zu 2, die beide die 7. bzw. 8. Klasse einer Stadtteilschule besuchen und mit ihrer berufstätigen Mutter im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen, begehren mit ihrem Eilantrag vom 1.7.2020 die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen die Kosten für die An-schaffung je eines internetfähigen Laptops in Höhe von 333,00 Euro, eines gemeinsam zu nutzenden Druckers in Höhe von 79,99 Euro und einer Druckerpatrone in Höhe von 53,99 Euro, zusammen also 799,98 Euro als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.

I.

Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es mit Blick auf das Begehren, vom Antragsgegner wenigstens ein Darlehen zur Anschaffung der begehrten Gegenstände zu erhalten, nicht deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil elektronische Geräte wie Laptops und Drucker üblicherweise auch per Ratenkauf erworben werden können. Denn jedenfalls den Antragstellerinnen als einkommens- und auch sonst mittellosen Schülerinnen dürfte es selbst mit der nach § 107 BGB erforderlichen Einwilligung ihrer Mutter unmöglich sein, einen Ratenkaufvertrag mit einem Elektronik-Händler abzuschließen und sich die begehrten Gegenstände auf diese Weise selbst zu beschaffen, und auf die hypothetische Möglichkeit der Mutter, dies für ihre Kinder zu tun, kommt es rechtlich nicht an; im Übrigen wäre auch hier nicht ausgemacht, dass eine alleinerziehende und im Bezug von SGB II-Leistungen stehende Mutter von zwei Schülerinnen von einem Händler einen Kredit über knapp 800,00 Euro erhält, um zwei Laptops, einen Drucker und eine Druckerpatrone zu erwerben. Das Rechtsschutzbedürfnis würde daher nur dann fehlen, wenn die konkrete Möglichkeit zu einem entsprechenden Ratenkauf bestünde, was hier nicht ersichtlich ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, die das Begehren der Antragstellerinnen unzulässig machen: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Antragstellerinnen gegenwärtig oder in naher Zukunft Laptops und Drucker zu welchen Bedingungen auch immer (kostenlose oder -pflichtige Leihe, ratenweiser "Miet"-Kauf usw.) über ihre Schulen beziehen können. Dies trägt auch der Antragsgegner nicht vor. Er meint nur, es obliege den Schulen, für eine digitale Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler zu sorgen; der Bund habe hierfür Gelder in Höhe mehrerer hundert Millionen Euro zu Verfügung gestellt. Das mag so sein. Nur scheint diese Obliegenheit bisher noch nicht ausreichend erfüllt worden zu sein (die Schulen der Antragstellerinnen können ihnen jedenfalls derzeit offenbar keinen Computer bzw. Laptop anbieten), und auf die entfernte Möglichkeit, dass dies in Zukunft anders sein könnte, müssen sich die Antragstellerinnen nicht verweisen lassen.

II.

Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerinnen können zur Anschaffung der benötigten Geräte zwar nicht die Gewährung eines Zuschusses, wohl aber die Gewährung eines Darlehens in begehrter Höhe beanspruchen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich - bei dogmatisch richtiger Einordnung des zuerkannten Bedarfs als zur Regelleistung gehörend und einmalig entstehend, nicht laufend anfallend - aus § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der daneben erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich dann konsequenterweise aus der existenzsichernden Funktion der bewilligten (Regel-)Leistungen. Dieses Ergebnis bedarf näherer Ausführungen nur in Bezug auf den Anordnungsanspruch.

Die Kosten der Anschaffung eines Computers bzw. Laptops einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte (hier: eines Druckers) können - selbst wenn die Anspruchssteller, wie hier, Schülerinnen sind und überwiegend eine schulbedingte Nutzung der Geräte planen - nicht den Bedarfen für (schulische) Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II zugeordnet werden; insbesondere stellen sie keinen persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II dar, weil hiervon langlebige Gebrauchsgüter, wie z.B. ein Schulaufgabenschreibtisch oder -stuhl, ebenso wenig erfasst werden wir höherwertige elektronische Geräte für den Schulunterricht, etwa PCs oder Tablets (Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 28 Rn. 111 m.w.N.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB II in BT-...

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