Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 20. Januar 2006 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin sein Arbeitslosengeld II wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, um € 104,00 monatlich abgesenkt hat.

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch vom 31. Januar 2006 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil durch den Bescheid vom 20. Januar 2006, mit dem die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung vom 16. Januar 2006 die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von Februar bis April 2006 verfügt hat, über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden wurde (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2005, Az.: L 5 B 161/05 ER AS).

Der Antrag ist auch begründet.

Bei der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Wird dieser voraussichtlich Erfolg haben, so wird seine aufschiebende Wirkung angeordnet.

Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Verhinderungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Sanktionsbescheid vom 20. Januar 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass der Widerspruch erfolgreich sein dürfte.

Dabei mag dahinstehen, ob der wegen der nicht erfolgten Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegende Verfahrensfehler allein durch die Widerspruchseinlegung geheilt worden ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Denn jedenfalls dürfte der Bescheid materiell rechtswidrig sein, da die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht vorliegen.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Der Antragsteller hat die ihm am 10. Januar 2006 angebotene Eingliederungsvereinbarung zwar unterschrieben, allerdings mit dem Zusatz “unter Vorbehalt„. In einem dem unterschriebenen Exemplar beigefügten Schriftsatz macht der Antragsteller deutlich, aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bereit zu sein.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Antragstellers überhaupt als “Weigerung„ i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) SGB II zu bewerten ist. Eine solche dürfte immer erst dann vorliegen, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Hilfebedürftigen ein als solches gekennzeichnetes abschließendes Angebot unterbreitet und der Hilfeempfänger dieses Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegungsfrist nicht annimmt ( Berlit , in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 25). Die vorliegende Eingliederungsvereinbarung weist eine Regelungslücke auf, die darauf schließen lässt, dass es weiterer Verhandlungen zwischen den Beteiligten bedurft hätte. So sind unter Punkt 2. a.) der Vereinbarung die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten durch die Antragsgegnerin unvollständig geregelt. Der Antragsgegnerin wird das Recht zur Nacherfüllung eingeräumt, sollte sie ihren Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommen. Letztere bestehen nach Punkt 1 a.) u. a. darin, dem Antragsteller eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme beim Träger “F. K.„ zu verschaffen. Weiter heißt es unter Punkt 2 a.) der Eingliederungsvereinbarung, dass im Falle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Nachbesserung die Antragsgegnerin “folgende Ersatzmaßnahme„ anbieten müsse, wobei das vorgesehene Feld für die nähere Beschreibung unausgefüllt geblieben ist.

Die Antragsgegnerin hat dazu im Verfahren erklärt, dass die Sanktion wegen der generellen Weigerung des Antragstellers, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, verhängt worden sei. Ergänzungen zu dem Vertrag seien möglich gewesen; sie wären auch berücksichtigt worden, wenn sie zur Erreichung des Ziels - Integration auf dem Arbeitsmarkt und Behebung der Hilfebedü...

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