Leitsatz (amtlich)
Die sog. Babyerstausstattung ist – soweit sie nicht unter die Erstausstattung für Bekleidung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II fällt – ein Fall der Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 124,00 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Sonderleistungen zur Geburt ihres Kindes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteil nötig erscheint. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Regelungsanordnung ist neben der Glaubhaftmachung des „Anordnungsanspruch” als dem materiellen Anspruch, für den der vorläufige Rechtsschutz gesucht wird, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrund gem. § 86 b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 I ZPO analog, der insbesondere die erforderliche Eilbedürftigkeit der einstweiligen Regelung begründet.
Die Antragstellerin hat bezüglich der Leistung weiterer 124,00 Euro sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ergibt sich schon daraus, dass die Geburt des Kindes der Antragstellerin unmittelbar bevorsteht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II. Nach dieser Norm sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden daher gesondert erbracht.
Nach Auffassung des Gerichts ist unter diesen Tatbestand auch die sog. Babyerstausstattung zu subsumieren, zu der beispielsweise Kinderbett, Wickeltisch und Kinderwagen gehören. Diese Subsumtion ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes aus einer teleologischen Auslegung der Norm und ist von dem Wortlaut der Regelung gedeckt. Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Auslegung – auch unter Berücksichtigung der neusten gesetzgeberischen Entwicklungen – der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen.
Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ist es, besondere Bedarfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie aus der Regelleistung deckt werden, gesondert zu befriedigen. Es handelt sich um eine Öffnungsklausel, die unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips dem Umstand Rechnung tragen soll, dass nach der Grundkonzeption des SGB II die Regelleistung den gesamten Lebensunterhalt abdecken soll.
Als einen solchen besonderen Bedarf sieht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch die Erstausstattung für die Wohnung an. Hierunter versteht der Gesetzgeber insbesondere Fälle, in denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer Bedarf auf Wohnungsausstattung besteht (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Ebenfalls fällt hierunter die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, der Fall eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (vgl. Münder, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 22). Charakteristisch für die erfassten Situationen ist also, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte.
Eine solche Situation liegt auch in dem Fall vor, in dem in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist. Zwar besteht in dem Fall schon grundsätzlich eine Wohnungsausstattung, jedoch ist diese nur auf die bisher in der Wohnung lebenden Personen zugeschnitten. Die Ausstattung für neu hinzukommendes neugeborenes Kind, welches eine ganz spezifische Wohnungsausstattung benötigt liegt hier ebenso wenig vor, wie in den oben angeführten Fällen.
Handelt es sich also bei dem Bedarf für die sog. Babyerstausstattung um einen besonderen Bedarf, der mit den Fällen vergleichbar ist, die bisher vom Gesetzgeber und der Literatur unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II subsumiert wurden, so gebietet der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II diesen Bedarf nicht dem allgemeinen, von der Regelleistung umfassten, sondern dem besonderen Bedarf des § 23 Abs. 3 SGB II zuzuordnen (vgl. auch Münder, aaO, Rdn. 23; Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 23; Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 31, Rdn. 8, der ausführt, dass die Babyerstausstattung nicht durch ein Ansparen aus dem Regelsatz finanziert werden könne).
Einer solchen Auslegung der Vorschrift steht auch nicht deren Wortlaut entgegen. Die Formulierung „Erstausstattung für die Wohnung” ist nicht so zu verstehen, dass ein solcher Fall nur vorliegt, wenn eine Wohnung in dem Sinne erstausgestattet wird, dass zuvor noch gar keine Ausstattung vorliegt. Vielmehr erfa...