Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzugskosten
Leitsatz (amtlich)
Ein Umzug durch ein professionelles Umzugsunternehmen gehört im Regelfall nicht zu den vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übernehmenden Umzugskosten.
Gründe
Mit ihrem Antrag erstrebt die Antragstellerin die Zusicherung der Antragsgegnerin, im Hinblick auf den Umzug in die ab dem 1. April 2006 verfügbare neue Wohnung ... nicht nur die Kosten für ein Mietfahrzeug, sondern für den Einsatz eines professionellen Umzugsunternehmens und darüber hinaus für die Sperrmüllbeseitigung zu übernehmen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, gemeint ist die Notwendigkeit einer Eilentscheidung des Gerichts, zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein professionelles Umzugsunternehmen durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II in Betracht, wonach u. a. Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger, hier der Antragsgegnerin (§ 44 b SGB II) übernommen werden können. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Da die Notwendigkeit des Umzugs angesichts des glaubhaft gemachten schlechten Zustandes der von der Antragsgegnerin bisher bewohnten Wohnung (verbreitete Schimmelbildung) und angemessener Kosten der neuen Wohnung zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und auch vom Gericht nicht bezweifelt wird, ist das Ermessen der Antragsgegnerin hier eingeschränkt und liegt ein Fall vor, in dem Hilfebedürftige regelhaft Anspruch auf die Zusicherung der Übernahme der erforderlichen Umzugskosten haben (Berlit, NDV 2006, 24). Insoweit kommt es auf das weitere gesetzliche Kriterium, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, nicht an; denn dieses steht in keinem Zusammenhang zu Umzugskosten im engeren Sinne (Berlit in LPK-SGB II, 2004, § 22 Rn. 58).
Allerdings gehört ein Umzug durch ein professionelles Umzugsunternehmen im Regelfall nicht zu den erforderlichen Umzugskosten (so bereits die Rechtsprechung unter Geltung des BSHG, vgl. OVG Berlin vom 26. November 2004, Az. 6 S 426.04, veröffentlicht in Juris, die nach der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 im Wesentlichen durch die Sozialgerichte fortgeführt worden ist, vgl. z. B. SG Hamburg vom 29. Juli 2005, Az.: S 61 AS 745/05 ER und vom 4. Januar 2006, Az.: S 55 AS 1654/05 ER). Vielmehr haben Hilfebedürftige soweit es ihnen möglich ist den Umzug selbst zu organisieren und die Kosten damit zu senken. Dies entspricht ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach haben u. a. erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten auch zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Andererseits sind von Seiten des Leistungsträgers, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 S. 4 SGB II). Insoweit orientiert sich die Kammer auch bei der Leistungsbemessung nach dem SGB II an dem Verbrauchsverhalten von Haushalten unterer Einkommensgruppen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht beziehen (zu dieser Referenzgruppe im Hinblick auf die Bemessung der Regelsätze in der Sozialhilfe vgl. § 28 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Die Kammer sieht sich zu der Annahme in der Lage, dass hier professionelle Umzugsunternehmen nur dann beauftragt werden, wenn dies unvermeidbar und die selbst organisierte Durchführung eines Umzugs in keiner Weise möglich ist.
Dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, ihren bevorstehenden Umzug ohne professionelles Umzugsunternehmen durchzuführen, hat sie nicht dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht. Aus ihrer Angabe, sie könne selbst nicht schwer heben und mangels Fahrerlaubnis auch das Umzugsfahrzeug nicht fahren, ergibt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Unternehmens, weil auch für den Umzug eines Einpersonenhaushalt immer mehrere Personen benötigt werden, die den Umzug dann arbeitsteilig durchführen. Unabhängig von ihren eigenen Fähigkeiten ist es der Antragstellerin möglich und zumutbar, im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis um Hilfe für ihren Um...