Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 33 Abs. 3 S. 1 Ärzte-ZV ist der Zulassungsausschuss dafür zuständig, die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zu genehmigen. Lehnt dieser die Genehmigung ab und ruft der Antragsteller dagegen den Berufungsausschuss an, so ersetzt dessen Entscheidung diejenige des Zulassungsausschusses und ist damit allein Gegenstand einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung.
2. Nach § 33 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Ärzte-ZV ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u. a. jeder der betroffenen Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
3. Wird eine Zulassung erteilt unter der Bedingung, dass der Vertragsarzt die Praxis seines Vorgängers fortführt, so ist die Zulassung nur zu erteilen, wenn der Tatbestand der Praxisfortführung i. S. des § 103 Abs. 4 S. 1 SGB 5 erfüllt ist. Dieser Begriff bezieht sich auf den Ort der Niederlassung des bisherigen Praxisinhabers.
4. War die Zulassung ausdrücklich mit der Bedingung versehen, dass die vertragsärztliche Praxis des Vorgängers fortgeführt wird, so ist mangels eines Fortführungswillens die aufschiebende Bedingung der Zulassung nicht eingetreten und die Zulassung unter diesem Aspekt nicht wirksam geworden.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin zu 1 und die Antragssteller zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei den Antragstellern zu 2 ihre Kosten als Gesamtschuldner auferlegt werden.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihnen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ab dem 1. Januar 2011 zu genehmigen, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegner, ihnen eine solche Genehmigung zu erteilen.
I. Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Eilantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ihm gegenüber besteht kein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Richtiger Antragsgegner ist grundsätzlich die Stelle, die die begehrte Verwaltungsentscheidung zu treffen hat. Dies ist bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht der Antragsgegner zu 2 gewesen. Zwar ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) der Zulassungsausschuss dafür zuständig, die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zu genehmigen. Der Antragsgegner zu 1 als der örtlich zuständige Zulassungsausschuss lehnte die Erteilung der begehrten Genehmigung jedoch mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 ab. Gegen diese Entscheidung riefen beide Antragsteller am 9. Dezember 2010 unmittelbar vor Eingang ihres Eilantrags bei Gericht Widerspruch den Antragsgegner zu 2 als den zuständigen Berufungsausschuss an. Diesem obliegt es nun, eine eigene Entscheidung zu treffen, die die vorangegangene Entscheidung des Zulassungsausschusses ersetzt und allein Gegenstand einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung ist (s. zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen nur Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 18 Rn. 3). Mit Anrufung des Antragsgegners zu 2 liegt es allein in dessen Zuständigkeit, die begehrte Genehmigung zu erteilen.
II. Der gegen den Antragsteller zu 2 gerichtete Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Eine Regelungsanordnung kann getroffen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Hierfür muss sowohl ein Anordnungsanspruch bestehen, also ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung, sowie ein Anordnungsgrund, nämlich ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht.
1. Auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit (durch das Gericht) haben die Antragsteller schon deswegen keinen Anspruch, weil das Gericht nicht an Stelle der Zulassungsgremien entscheidet. In Betracht kommt allein die mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2, den Antragstellern die gemeinsame Ausübung vertragsärztliche Tätigkeit zu genehmigen.
2. Indes haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung zu haben. Aus § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Ärzte-ZV ergibt sich, das die Genehmigung zu erteilen ist, wenn jeder der betroffenen Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und - in Streit steht die Genehmigung einer überörtlichen Beru...