Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für Beigeladene
Orientierungssatz
Die Festsetzung unterschiedlicher Gegenstandswerte für Beigeladene ist sachgerecht, wenn das wirtschaftliche Interesse des Hauptbeteiligten aus der Summe der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Beigeladenen besteht, während deren wirtschaftliches Interesse entsprechend nur einen Bruchteil des wirtschaftlichen Interesses des Hauptbeteiligten ausmacht. (Anschluß an BSG vom 19.2.1996 - 6 RKa 40/93 = SozR 3-1930 § 116 Nr 8)
Tatbestand
Im Streit stand der Antrag der Antragstellerin, die Beschlüsse des Antragsgegners vom 29.05.1996, mit denen die Beigeladenen zu 7) bis 10) bis zum 30.06.1997 ohne Fallzahlbegrenzung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden waren, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens 3 KA 82/96 auszusetzen.
Durch die Aussetzung sollte erreicht werden, daß es bei den im Beschluß des Zulassungsausschusses der Ärzte -- Hamburg vom 20.03.1996 festgesetzten Fallzahlbegrenzungen von max. 150 Fällen für den ab 21.03.1996 ermächtigten Beigeladenen zu 7) und von max. 100 Fällen pro Quartal für die ab 01.04.1996 ermächtigten Beigeladenen zu 8) bis 10) verblieb.
Der Antrag des Klägers wurde mit Beschluß des Sozialgerichtes Hamburg vom 18.12.1996 abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluß vom 08.04.1997 zurück. Zugleich wurde jeweils bestimmt, daß die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) bis 10) trägt.
Mit Schreiben vom 24.04.1997 und vom 26.05.1997 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 7) und zu 8) bis 10) die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt.
Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 29.09.1997 mit, daß die Beigeladenen zu 7) bis 10) im Rahmen ihrer Ermächtigung im Jahre 1996 insgesamt DM 4.361.642,-- über die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg abgerechnet hätten; die entsprechenden Fallzahlen hätten 1.461 für den Beigeladenen zu 7) (ab Quartal II/96), 747 für den Beigeladenen zu 8), 723 für den Beigeladenen für 9) und 748 für den Beigeladenen für 10) betragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozeßakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden im Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 1 GKG. Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO).
Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sowie bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000,--, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Mio DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen. (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).
Demnach ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG a.a.O.).
Vorliegend kann jedoch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Beigeladenen für 7) bis 10) zugrunde gelegt werden, da sich deren wirtschaftliche Interessen (betragsmäßig) gravierend von denen der Antragstellerin unterscheiden.
Ob die Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswertes für Beigeladene zulässig ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.
So hat das LSG Schleswig mit Beschluß vom 08.07.1996 (L6 Sb 36/95) die Auffassung vertreten, daß der Gegenstandswert jedenfalls grundsätzlich einheitlich für alle Verfahren der Beteiligten festzusetzen ist. Relevant sei die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung; auf die anderen Beteiligten komme es nicht an. Dieses Auffassung hatte bereits das LSG Hamburg in seinem Beschluß vom 11.09.1986 (Breithaupt 1987 S. 170, 172) vertreten. Das BSG hatte mit Beschluß vom 25.11.1992 (SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 die Auffassung vertreten, daß für einen Beigeladenen ein gesonderter, seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse entsprechender Gegenstandswert jedenfalls dann nicht festzusetzen sei, wenn die...