Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Ablehnung einer Förderung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Scheiterns eines bereits finanzierten Ausbildungsversuchs. fehlerfreie Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

Die Ablehnung eines Antrags auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb einer Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass der Antragsteller zuvor einen aus dem Vermittlungsbudget finanzierten Versuch zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne ausreichende Begründung abgebrochen hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Förderung in Form eines Zuschusses für den Erwerb eines PKW-Führerscheins.

Am 2.10.2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei legte er eine Einstellungszusage der Firma A vor.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.1.2019 Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.860,04 €.

Nachdem der Kläger dem Beklagten mitteilte, dass dieser mehre Zeit benötige für den Erwerb des Führerscheins, da er derzeit nicht dazu komme, den Führerschein zu erwerben, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass infolge seines Wechsels am 15.1.2019 in den Rechtskreis nach dem SGB III ein neuer Antrag gestellt werden könne und die schon erlassene Bewilligung aufzuheben sei.

Am 14.5.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B. Dabei legte er Kostenvoranschläge der Fahrschulen S und Fahrschule P vor.

Mit Bescheid vom 16.7.2019 widerrief der Beklagte den Bescheid vom 15.1.2019. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 16.7.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.860,04 mit der Auflage, dass der Kläger Nachweise in Form von Kopien der Rechnungen einzureichen habe und die praktische Prüfung spätestens fünf Monate nach der Bewilligung abzulegen sei.

Im August 2019 teilte der Kläger mit, dass eine Anmeldung bei der Fahrschule F nicht möglich gewesen sei. Dabei legte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Fahrschule U zu, wonach Kosten von 2.197,64 € anfallen würden.

Mit Bescheid vom 9.9.2019 bewilligte der Beklagte Leistungen antragsgemäß in Form eines Zuschusses in Höhe von 2.197,64 mit der Auflage, dass der Kläger Nachweise in Form von Kopien der Rechnungen einzureichen habe und die praktische Prüfung spätestens fünf Monate nach der Bewilligung abzulegen sei.

Der Kläger legte in der Folgezeit Rechnungen der Fahrschule U vor vom 10.12.2019, 24.1.2020 und 13.3.2020 sowie eine Rechnung des TÜV vom 7.2.2020 vor. Diese wurden jeweils durch den Beklagten ausgeglichen.

Mit Schreiben vom 4.5.2020 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 16.7.2019 und des Änderungsbescheides vom 9.9.2019 an. Dabei führte der Beklagte aus, die Bewilligung sei mit der Auflage erlassen worden, dass bis zum 29.2.2020 Nachweisen in Form von Rechnungen einzureichen seien. Es lägen bislang Nachweise in Höhe von 1.435,64 € vor. Ob ein Führerschein erworben worden sei und ob der Kläger bei DHL angestellt worden sei, sei nicht bekannt.

Am 9.6.2020 erließ der Beklagte einen Widerrufsbescheid hinsichtlich der Bescheide vom 16.7.2019 und 9.9.2019 in Höhe von 762 €. Der Zugang des Bescheides ist streitig.

Am 1.1.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung des TÜV vom 1.1.2021 für eine anstehende Prüfung.

Mit Antrag vom 30.3.2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Zuschuss für Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Verwaltungsakte 3, Teilakte 2, Dok. Nr. 1). Dabei legte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Partnerfahrschule A vom 25.3.2021 vor, wonach Kosten von 2.124,42 € anfallen.

Dabei legte der Kläger einen Ausbildungsnachweis der Fahrschule A vom 16.3.2021 vor, wonach der Kläger den Theorieunterricht über 17 Einheiten zwischen dem 17.12.2019 und dem 29.12.2020 absolvierte. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung wurden 12 Einheiten für den Zeitraum 20.1.2020 bis 18.1.2021 bestätigt. Der Kläger legte ferner ein Schreiben des Restaurants L vom 12.3.2021 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger voraussichtlich am 1.8.2021 in Vollzeit sozialversicherungspflichtig als Lieferkraft in dem Restaurant eingestellt wird.

Mit Bescheid vom 14.4.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Leistungen können für Ausbildungs- und Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag der erstmaligen Anmeldung bei der Fahrschule, was im 2019 geschehen sei. Die Antragstellung sei erst am 8.3.2...

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