Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz von durch den Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweiten Buch (SGB II) wegen des Vorwurfs sozialwidrigen Verhaltens.

Der Kläger war im Januar 2017 als selbstständiger Taxifahrer tätig. Am 8. Januar 2017 führte der Kläger ein Taxi, obwohl er infolge des Konsums von Betäubungsmitteln fahruntüchtig war. Der Führerschein des Klägers wurde sichergestellt. Eine Blutprobe gab Hinweise auf den Konsum von Kokain und Opiaten. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (Blatt 39 der Verwaltungsakte des Beklagten) wurde die Fahrerlaubnis des Klägers vorläufig entzogen. Ebenfalls wurde im Januar 2017 ein Verfahren zum Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Taxiunternehmens eingeleitet.

Im Februar 2017 stellte der Kläger einen Antrag bei dem Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem Kläger und seiner Ehefrau gewährte der Beklagte ab Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II.

Mit Strafbefehl vom 18. April 2017 wurde die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen, der Führerschein eingezogen und der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gewährten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährten Leistungen verpflichtet sei, da er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er unter Einfluss von Betäubungsmitteln Taxi gefahren sei und dadurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Er habe dabei erkennen können, dass dadurch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht werden müssten.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2017 Widerspruch erhoben. In der Widerspruchsbegründung bemängelt er, dass seine seelische, psychische und gesundheitliche Verfassung sowie seine persönlichen Probleme, die er im Zeitraum vor Antragstellung beim Beklagten gehabt habe, unberücksichtigt geblieben sein.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 zurück. Der Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid damit, dass der Kläger sich objektiv sozialwidrig verhalten habe, indem er ein aus Sicht der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu missbilligendes Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Lebenssachverhalt so verändert habe, dass eine Leistungspflicht nach dem SGB II eingetreten sei, in dem er sich im Straßenverkehr strafbar gemacht habe. Diese strafbare Handlung habe einen unmittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit als Taxifahrer gehabt. Der Kläger hätte als Taxifahrer damit rechnen müssen, nach dem Betäubungsmittelkonsum fahruntüchtig zu sein und deshalb den Führerschein zu verlieren und dadurch bedürftig zu werden.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 stellte der Beklagte erneut fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verpflichtet ist und stellte weiter fest, dass diese Ersatzpflicht die dem Kläger und seiner Ehefrau gewährten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 betreffe und der Gesamtbetrag der Rückforderung 8449,56 EUR betrage.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 28. Oktober 2018 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Er macht geltend, dass er unter erheblichen physischen, psychischen und seelischen Leiden zum Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gelitten habe und hat im Verfahren ärztliche Bescheinigungen über seine gesundheitlichen Leiden im Jahr 2017 eingereicht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. Oktober 2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.

Der Beklagte macht insbesondere geltend, dass er sich durch eine fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit, die den Fall der Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers als Beispiel für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aufführe, gebunden sehe.

In dem Rechtsstreit hat am einen 30. August 2020 ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Hamburg stattgefunden. In dem Erörterungstermin ist der Kläger angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 22 und 23 der gerichtlichen Akte) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der gegen den Kläger ergriffenen fahrerlaubn...

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