Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Kläger wurde im Jahr 1958 geboren. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und übte beruflich lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Momentan lebt der Kläger seit mehreren Jahren von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II).

Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem der Antrag auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg gehabt hatte, erhob der Kläger im Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger am 8.2.2006 begutachtet durch Herrn Dr. N., Facharzt für Orthopädie. Herrn Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 9.2.2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. In der mündlichen Verhandlung am 6.4.2006 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schreiben vom 10.4.2006 teilte der Kläger mit, dass er mit dem Ausgang des Verfahrens doch nicht einverstanden sei. Das Schreiben wurde von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewertet.

Mit Neufeststellungsbescheid vom 10.8.2006 stellte das Versorgungsamt H. beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest. Folgende Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt:

- Psoriasis, Gelenkbeteiligung

- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

- Minderbelastbarkeit beider Füße

- Knie-Knorpelschaden links.

Der Überprüfungsantrag wurde von der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger im Januar 2007 erneut Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde er am 17.9.2007 begutachtet durch Herrn Dr. K., Facharzt für Chirurgie. Herr Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 28.11.2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. Der Kläger nahm die Klage in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2008 zurück.

Am 24.10.2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger am 13.3.2014 durch die Fachärztin für Chirurgie Dr. M. untersucht. In ihrem Gutachten kam Frau Dr. M. zu den Diagnosen:

- Psoriasisarthritis, ED 2002, unter Enbrel-Behandlung (selekt. Immunsuppressivum) Rückgang Hauterscheinungen/Gelenkschmerzen, zeitweilig noch Schmerzen im linken Kniegelenk/Händen, kurze Morgensteifigkeit, subjektiv empfundene schnelle Erschöpfbarkeit

- Zeitweilige depressive Verstimmung, bislang keine Behandlung, psychotherapeutische Behandlung ist seit längerem geplant

- Gelegentliche Schmerzen im Kreuzbereich, keine Schmerzausstrahlung in die Beine, Hohlrundrücken, muskuläre Haltungsinsuffizienz.

Der Kläger könne noch täglich sechs Stunden und mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten, mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperhaltungen überwiegend im Sitzen, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Tätigkeiten in gebückter Haltung oder in Rumpfvorbeugehaltung, keine Tätigkeiten im Knien oder Hocken, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr, keine Tätigkeiten mit besonderer Stressbelastung oder unter Zeitdruck, keine Tätigkeiten unter Exposition von Kälte, Nässe oder Zugluft.

Der Antrag des Klägers wurde daraufhin mit Bescheid vom 31.3.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Der Kläger könne Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar. Deshalb sei er nicht berufsunfähig und könne auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 11.4.2013, eingegangen beim Beklagten am 17.4.2014, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten, er sei den Belastungen am Arbeitsmarkt weder körperlich noch seelisch gewachsen. Mit Bescheid vom 19.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in der Lage sei, sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Er sei der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen, so dass er auch nicht berufsunfähig, sondern auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.

Der Kläger hat daraufhin am 7.1.2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbesc...

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