Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist 56 Jahre alt. Sie hat vom 1. Februar 1974-1975 eine Ausbildung als Bürokauffrau gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Von 1976-1984 war sie beim O. als Datentypen beschäftigt. Von 1985-2010 arbeitete sie in derselben Firma im Einkauf als Sachbearbeiterin, überwiegend handelte es sich um Tätigkeiten am Computer. Die Klägerin war arbeitsunfähig von Oktober 2009 bis März 2010. Anschließend erhielt sie Arbeitslosengeld I bis August 2011 und daran anschließend Leistungen des Arbeitslosengeld II. Vom Versorgungsamt Hamburg ist ein Grad der Behinderung von 40 für die Klägerin anerkannt seit Januar 2010 nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hatte nach Operation einer Spinalkanalstenose im Bereich der Halswirbelsäule C 5/C6/7 mit Spondylodese sowie einem Bandscheibenvorfall im Jahr 2009 eine Anschlussheilbehandlung vom 30.11.2009 bis 23.12.2009 teilstationär im Reha- Zentrum B ... Sie wurde von dort entlassen mit einem Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr mit qualitativen Einschränkungen.
Außerdem hatte sie von der Beklagten eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme bewilligt bekommen im S. und war zuvor von der Beklagten durch Frau Dr. K2 am 10. Januar 2011 orthopädisch begutachtet worden. Sie hatte diagnostiziert, dass bei der Klägerin wiederkehrende Schulter-Arm-Beschwerden rechts nach Operation und Bandscheibenvorfall bestimmten, außerdem wiederkehrende Lenden Wirbelsäulen-Beschwerden und ein Übergewicht. Als Nebendiagnosen wurden Beschwerden des Daumensattelgelenks links sowie Bluthochdruck festgestellt. Frau Dr. K2 hielt die Klägerin grundsätzlich für fähig, leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Die Reha-Maßnahme führte sie ab 11.02.2011 im S. ambulantes Therapiecentrum durch. Sie brach die Maßnahme wegen einer von ihr festgestellten Verschlimmerung mit einem beigefügten Attest ihrer Hausärztin bereits am 14.2.2011 ab. Die Reha-Einrichtung gab an, dass eine stabile Leistungsbeurteilung angesichts dieses frühzeitigen Abbruchs der Maßnahme nicht möglich sei. Der Abbruch der Maßnahme sei für die Einrichtung vorher nicht erkennbar gewesen. Im Gegenteil habe die Klägerin alle Übungen und Maßnahmen zumeist beschwerdefrei mitmachen können.
Etwa einen Monat darauf, am 15. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Erwerbsminderungsrente und begründete den Antrag im Wesentlichen unter Hinweis auf den Ambulanzbericht der S1 Klinik vom 17. Januar 2011 sowie eines Berichts ihrer Hausärztin, wonach neurologische Probleme bestünden.
Die Beklagte wertete das Gutachten von Frau Dr. K2 sowie die Angaben aus der Rehabilitation aus durch ihren Orthopäden Dr. R ... Dieser hielt die Klägerin bei ähnlichen Diagnosen, wie sie Frau Dr. K2 gestellt hatte, damit noch für fähig, leichte Tätigkeiten, wie im Gutachten von Frau Dr. K2 vom 10. Januar 2011 ebenfalls noch für möglich gehalten, ohne besonderen Zeitdruck, besondere nervliche Belastung, häufiges Bücken, häufige Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne längere und schwerere Festhalte-und Greifarbeiten beidseits, ohne feinmotorische Arbeiten, nicht unter Exposition gegen Nässe, Kälte oder Zugluft 6 Stunden täglich und mehr auszuüben.
Die Beklagte glich dieses Leistungsvermögen mit den beruflichen Anforderungen einer Bürokauffrau, wie sie in verschiedenen Ausprägungen dieses Berufs vorkommen, ab und lehnte sodann den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2011 ab, wobei sie sie auf ihre letzte Tätigkeit als Bürokauffrau verwies.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. September 2011 Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass lediglich nach Aktenlage entschieden worden sei, ohne ihre behandelnden Ärzte zu befragen. Diese seien der Auffassung, sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr ausüben. Tätigkeiten von 6 Stunden täglich und mehr seien völlig unrealistisch. Ihre Leiden verschlechterten sich zudem und es gebe keine adäquaten Arbeitsplätze für sie. Die ambulante Rehabilitationsmaßnahme habe sie wegen Verschlechterung ihrer Gesundheit abbrechen müssen. Zwischenzeitlich sei sie nochmals stationär behandelt worden. Sie gab ihre behandelnden Ärzte an und forderte die Beklagte auf, Befundberichte dort einzuholen. Später legte sie einen Bericht der U. bei, wo sie vom 19. September bis 22. September 2011 behandelt worden war wegen eines Verdachts auf eine TIA (transischämische Attacke), cerebralen Durchblutungsstörungen.
Die Beklagte wertete diesen Bericht aus und stellte fest, dass sämtliche Untersuchungen nach dem Verdacht auf TIA unauffällig gewesen seien. Eventuell, so sei im U. festgestellt worden, bestehe eine beginnende Artherosklerose der hirnversorgenden Gefäße.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch...