Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am …1960 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von 1976 bis 1979 eine Fertigungsmechanikerausbildung zum Dreher. Anschließend arbeitete er bis 1980 als LKW-Fahrer bei verschiedenen Speditionen bis 1984 war er Automateneinrichter bei M ... Zum 16.04.1984 wurde er bei der H. AG (H.) eingestellt. Hier absolvierte er zunächst vom 16.04.84 bis 04.05.1984 eine Ausbildung zum Umsetzbusfahrer (vgl. Blatt 65 der Prozessakte) und wurde ab 04.05.1984 zunächst als Umsetzbusfahrer eingesetzt. In der Zeit vom 01.08.1984 bis 30.10.1984 absolvierte er die Ausbildung zum Busfahrer (vgl. Blatt 66 der Prozessakte) und wurde ab 01.11.1984 zum Busfahrer ernannt.
In der Zeit vom 22.05.2010 bis 25.05.2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im B. Krankenhaus B1 wegen einer Phlegmone des rechten Unterschenkels mit Lymphangitis.
Seit 09.03.2011 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst seit 22.04.2011 Krankengeld. Vom 25.07.2011 bis 19.08.2011 erfolgte sodann auf Antrag des Klägers eine teilstationäre medizinische Rehabilitation im RehaCentrum H1 (vgl. Entlassungsbericht v. 24.08.2011). Folgende Diagnosen wurden dort gestellt:
- Agoraphobie: mit Panikstörung
- mittelgradig depressive Episode
- Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise
- Adipositas
- Hyperlipidämie
Eine Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Busfahrer sei zwar nicht mehr vorhanden, es bestehe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 22.08.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin zunächst einen Arbeitgeberbericht der H. ein. Danach sei der Kläger zuletzt als Busfahrer im Linienverkehr der H. beschäftigt gewesen. Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mir einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis maximal 2 Jahren verrichtet werden. Die Ausbildungsdauer betrage 5 Monate. Die Beschäftigung sei tarifvertraglich entlohnt und der Kläger sei zuletzt in die Entgeltgruppe 4 Stufe 6, was der früheren Vergütungsgruppe 8, Stufe 6 entspreche, eingruppiert gewesen.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2012 wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt unter Berücksichtigung eines Teil-GdB wegen einer psychischen Gesundheitsstörung von 30 sowie wegen Bluthochdrucks von 10.
Mit Bescheid vom 05.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar könne er nicht mehr im bisherigen Beruf als Busfahrer arbeiten. Er könne jedoch als Poststellenmitarbeiter oder Fachkraft im Fahrbetrieb tätig sein. Dies sei ihm aufgrund des beruflichen Werdegangs zumutbar.
Hiergegen legte der Kläger am 19.01.2012 Widerspruch ein. Er bitte um Zusendung einer Tätigkeitsbeschreibung für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Fachkraft im Fahrbetrieb, damit nachvollziehbar werde, um welche Tätigkeiten es sich hierbei handle. Ihm stehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er nicht mehr als Busfahrer arbeiten könne.
Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 27.09.2012. Frau Dr. K3 stellte darin nach Aktenlage am 27.09.2012 folgende Diagnosen:
- Agoraphobie mit Panikstörung
- Depressive Episode mittelschwer
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Hyperlipidämie
- Schwindel
- HWS-BWS-Blockaden
Dies führe zu einer psychischen Minderbelastbarkeit sowie einer körperliche Minderbelastbarkeit bei Fehlregulation des Blutdrucks, Rückenbeschwerden und Stoffwechselstörung. Nach Einschätzung der Dr. K3 sei von folgendem Leistungsbild auszugehen: vollschichtig, gelegentlich mittelschwer, überwiegend sitzend, gehend, stehen, unter Ausschluss von Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hoher Verantwortung, Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten, von Nachtschicht und Tätigkeiten mit hoher Verletzungsgefahr.
Der Widerspruch wurde durch die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht gegeben, da es unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgerichts entwickelten 4-Stufen-Schemas zumutbare Verweisungs...