Leitsatz (amtlich)

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht gemäß § 51 Abs 4 SGG iVm § 3 Abs 6 SchwbG für die Feststellung von "Hilflosigkeit" zuständig, sofern diese Feststellung als Voraussetzung für die Erlangung von Pflegegeld nach § 69 Abs 3 BSHG begehrt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038904

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