Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten. Mietzahlung an Hausverwalter. Lastschriftverfahren. Guthaben vor Renteneingang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch ein Hausverwalter, der den Mietzins im Wege des Lastschriftverfahrens für den Wohnungseigentümer abbucht, ist Empfänger iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6.

2. Auf eine Kenntnis der gesetzlichen Fiktion des § 118 Abs 3 S 1 SGB 6 kommt es nicht an.

3. Kontobewegungen zugunsten des Empfängers müssen nicht notwendig unmittelbar aus der Rentenleistung erfolgen. Auch bei einem Guthaben vor Renteneingang geht es bei der “in Empfang genommenen Geldleistung„ und dem “entsprechenden Betrag„ iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 nur um den Wert des Schutzbetrages in Höhe der Rentenzahlung.

 

Orientierungssatz

Vergleiche BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R = SozR 3-1500 § 54 Nr 45, BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10, BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R = HVBG-INFO 2003, 197 und BSG vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 11.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten einen Betrag von 472,58 EUR wegen überzahlter Rentenleistungen zu erstatten hat.

Die Beklagte zahlte ihrem Versicherten, Herrn H. W., eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 1033,84 EUR. Die Rente wurde auf das Konto des Versicherten bei der D. Bank in Hamburg überwiesen. Von demselben Konto wurde der monatliche Mietzins in Höhe von 472,58 EUR im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht und auf das Konto des Klägers als Hausverwalter des Wohnungseigentümers überwiesen. Am … 2002 verstarb der Versicherte. Am 28.4.2002 wies das Konto ein Guthaben von 439,98 EUR auf, bevor am 29.4.2002 die von der Beklagten gezahlte Rente für den Monat Mai 2002 auf dem Konto des Versicherten einging. Mit Schreiben vom 24.5.2002, dass am 5.6.2002 bei der Bank einging, wurde die Rente durch den Rentenservice der Deutsche Post zurückgefordert. Auf das Rückforderungsverlangen teilte die Bank mit, dass der Kontostand bei Eingang der Rückforderung 0 Euro betragen habe und das Konto am 3.6.2002 aufgelöst worden sei; neue Kontoinhaberin sei Frau I.S.. Nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, den überzahlten Rentenbetrag von der Erbin Frau I. S. zurückzuerlangen, da diese zwischenzeitlich selbst verstorben war, machte sie den Rückerstattungsbetrag erneut mit Schreiben vom 26.3.2003 gegenüber der Bank geltend. Diese verwies mit Schreiben vom 31.3.2003 auf die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Rentenservice der Deutsche Post und übersandte einen Ausdruck der Kontoumsätze des Kontos des Versicherten H. W.. Daraus ergab sich, dass nach Überweisung der Rente durch den Rentenservice noch 8 Kontobewegungen stattgefunden hatten: die Bundeskasse K. hatte 666 EUR Rente für das Versorgungsamt zugunsten des Versicherten gezahlt; anschließend sind noch 44,10 EUR an die F. Versicherungsges., 40,90 EUR H1 S1, 24 EUR an das E-Werk R., am 3.5.2002 an den Kläger die Miete in Höhe von 472,58 EUR, 666 EUR aufgrund eines Rentenrückrufs an die Bundeskasse K., 1050,80 EUR aufgrund der Kontoauflösung an Frau I. S. und 17,94 EUR als Kontoabrechnung vom Konto des Versicherten abgebucht worden. Den Betrag für die Kontoabrechnung forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2003 von der Bank zurück, welcher von dieser auch beglichen wurde. Mit Rückforderungsschreiben vom 3.4.2003 und 19.6.2003 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, den Mietbetrag zurückzuzahlen. Nach dessen ablehnenden Schreiben vom 17.6.2003 und 1.7.2003 machte die Beklagte mit Bescheid vom 9.7.2003 die Erstattung des Betrages in Höhe von 472,58 EUR geltend. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen am 29.10.2003 eingereichten Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen das Rückforderungsverlangen der Beklagten. Er hat die Klage im wesentlichen damit begründet, dass er nicht Empfänger der Geldleistungen sei. Zahlungsempfänger sei vielmehr der von ihm vertretene Eigentümer der Wohnung, dem im Ergebnis das Geld zugeflossen sei. Da er nur als Vertreter des Eigentümers aufgetreten sei, hafte er auch nicht gem. § 118 SGB VI. Außerdem seien zum Zeitpunkt der Rentenzahlung 439,98 € auf dem Konto vorhanden gewesen und es habe auch nach Abbuchung der Miete noch ein Guthaben in Höhe von 1068,74 EUR bestanden. Die Mietzahlung sei also gerade nicht aus der Rentenzahlung, sondern aus dem Guthaben des Verstorbenen bewirkt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß nach dem Inhalt der Akten,

den Bescheid vom 9.7.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18.11.2003,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Erstattungsanspruch auf § 118 Abs. 4 SGB VI basiere.

Im Erö...

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