Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Hamburg vom 2.12.2020 - S 35 EG 3/19, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattung von Elterngeld für die Partnerschaftsbonusmonate.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater der am xxxxx.2015 geborenen Zwillinge M. und C ... Er lebt gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in einem Haushalt zusammen.
Die Eheleute beantragten im Februar 2016 bei der Beklagten Elterngeld, die Ehefrau für den 1. bis 5. Lebensmonat der Zwillinge Basiselterngeld, für den 6. bis 13. Lebensmonat Elterngeld Plus und für den 14. bis 17. Lebensmonat Elterngeld Plus unter Berücksichtigung der Partnerschaftsbonusmonate. Der Kläger selbst beantragte für den 1. bis 4 Lebensmonat Basiselterngeld, für den 5. bis 6 Lebensmonat Elterngeld Plus und für den 14. bis 17. Lebensmonat ebenfalls Elterngeld Plus unter Berücksichtigung der Partnerschaftsbonusmonate.
Die Eheleute sind selbständig tätig, der Kläger seit August 2008 als Hörfilmautor. Er gab an vom 10.04.2016 bis 09.06.2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig zu werden ebenso wie in der Zeit vom 10.01.2017 bis 09.05.2017 und durchschnittlich 1.100,00 Euro zu verdienen. In der Zeit vom 10.12.2015 bis 09.04.2016 würde er hingegen kein Einkommen erzielen und lediglich bis zu 25 Stunden in der Woche arbeiten. Dies wollte er durch die Annahme von weniger Aufträgen als bisher erreichen. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 erzielte er ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.520,00 Euro. Er ist in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert.
Seine Ehefrau ist seit Mai 2008 als Art Direktorin selbständig tätig. Sie gab an vom 10.05.2016 bis 09.01.2017 mit ca. 20-30 Wochenstunden tätig zu werden und in der Zeit vom 10.01.2017 bis 09.05.2017 mit ca. 25 Wochenstunden. Auch sie wollte weniger Aufträge annehmen. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2014 erzielte sie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 38.364,00 Euro.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 17.02.2016 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Elterngeld und zwar für den 1. bis 4. Lebensmonat Basiselterngeld in Höhe von 1.420,65 Euro, für den 5. und 6. Lebensmonate Elterngeld Plus in Höhe von 710,33 Euro und für den 14. bis 17. Lebensmonat ebenfalls 710,33 Euro für die Partnerschaftsmonate. In der Begründung des Bescheides heißt es hierzu weiter, dass voraussichtlich im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werden wird. Zu den Partnerschaftsbonusmonaten wies die Beklagte darauf hin, dass dieser voraussetze, dass beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Dies sei entsprechend nachzuweisen. Die Bewilligung könne daher zunächst nur vorläufig erfolgen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung der Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, sind auf Grund dieser vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten.
Auch der Ehefrau wurde mit Bescheid vom 17.02.2016 in der Fassung des Bescheides vom 25.02.2016 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Elterngeld und zwar für den 1. bis 5. Lebensmonat Basiselterngeld, für den 6. bis 13. Lebensmonate Elterngeld Plus sowie für den 14. bis 17. Lebensmonat Elterngeld Plus für die Partnerschaftsmonate bewilligt.
Im Juli 2018 wurden Eheleute aufgefordert eine Gewinn- und Verlustrechnung für den Bezugszeitraum des Elterngeldes einzureichen und die tatsächlich wöchentliche Arbeitszeit anzugeben. Sie reichten daraufhin einen Ausdruck eines elektronischen Kalenders ein und bezifferten ihren Gewinn im Bezugszeitraum.
Mit Bescheid vom 11.10.2018 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Elterngeld endgültig fest. Für den 14. bis 17. Lebensmonate lehnte sie die Gewährung von Elterngeld hingegen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzung für die Partnerbonusmonate nicht vorgelegen habe, da die wöchentliche Arbeitszeit von 25-30 Stunden nicht eingehalten worden sei. Ein Betrag in Höhe von 3.251,65 Euro wurde erstattet verlangt.
Gegenüber der Ehefrau wurde das Elterngeld ebenfalls endgültig festgesetzt sowie für den 14. bis 17. Lebensmonate abgelehnt. Die Beklagte verlangte einen Betrag in Höhe von 3.512,60 Euro erstattet.
Hiergegen reichten Eheleute jeweils Widerspruch ein und legten ein neues Arbeitstagebuch vor, in denen nun auch die Zeiten der Kinderbetreuung wegen Krankheiten der Kinder aufgeführt waren. Sie erläuterten, dass die Zeiten ebenfalls als Arbeitszeiten zur berücksichtigen seien.
Mit Bescheiden vom 07.01.2019 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. In der Begründung führte sie aus, dass bei der Berechnung der Arbeitszeit in den Partnerschaftsbonusmonaten die Ze...