Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Satzungsregelung. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Krankengeld. Wahl zwischen verschiedenen Beitragsklassen
Orientierungssatz
Eine Satzungsregelung, wonach hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen das Recht eingeräumt wird, zwischen verschiedenen Beitragsklassen mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld einschließlich verschiedener Wartezeiten beim Krankengeldanspruch wählen können, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Genehmigung einer Satzungsneufassung.
Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss am 04.12.2003 eine Neufassung der Kassensatzung. Die neu gefassten Regelungen bezüglich der Einstufung und der Beitragshöhe für freiwillig versicherte Selbständige in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 bis 7 der Satzung lauten wie folgt: "Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige gehören den entsprechenden Beitragsklassen an, wobei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze-Krankenversicherung zugrunde gelegt werden.
Sie können beantragen, entsprechend ihren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsklasse 47 ohne Anspruch auf Krankengeld zugeteilt zu werden.
Sie können bei Beginn der Versicherung auch beantragen, soweit sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend ihren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsklasse 52 mit Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 zugeteilt zu werden.
Selbständige können bei Beginn der Versicherung weiterhin beantragen, soweit sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend ihren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsklasse 50 mit Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 zugeteilt zu werden.
Die Altersgrenze gilt nicht für Personen, die erstmals eine selbständige Tätigkeit ausüben und davor mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert waren.
Der Wechsel in eine Beitragsklasse mit einem späteren Beginn der Krankengeldzahlung ist zulässig.
Der Antrag wirkt mit dem Ersten des auf den Antrag folgenden Monats".
Mit Bescheid vom 16.01.2004 lehnte die Beklagt u. a. die Genehmigung der Regelungen in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 bis 7 der neu gefassten Satzung der Klägerin ab. Sie führte zur Begründung aus, dass diese Regelungen gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verstoßen würden, da § 44 Abs. 2 SGB V den Versicherten keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Beitragssatz mit und ohne Krankengeldanspruch einräume, sondern allein die Krankenkasse kraft ihrer Satzungshoheit zu entscheiden habe, ob für freiwillig Versicherte ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen sei oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehe. Die Zulassung einer Wahlmöglichkeit führe auch zu einer solidarunverträglichen Risikoselektion, da freiwillig versicherte Selbständige je nach Gesundheitszustand entscheiden könnten, welcher Beitragssatz über welchen Zeitraum von der Krankenkasse zu erheben sei.
Die Klägerin hat am 16.02.2004 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 bis 7 ihrer neu gefassten Satzung vorgesehenen Wahlrechte für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld mit dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 SGV V vereinbar seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 28.09.1993 (Az: 1 RK 34/92, in SozR 3-2500, § 44 Nr. 4) eine entsprechende Satzungsregelung nicht beanstandet, sondern als vereinbar mit § 44 Abs. 2 SGB V angesehen. Die von der Beklagten befürchtete solidarunverträgliche Risikoselektion könne aufgrund des durch die Satzung eingeräumten Wahlrechts nicht eintreten. So sei es nicht möglich, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige zunächst den Krankengeldanspruch ausschließen und erst später in eine Beitragsklasse mit Krankengeldanspruch wechseln würden, da ein solches Wahlrecht nur bei Beginn der Versicherung ausgeübt werden könne. Ebenfalls sei es nicht möglich, vor planbaren Operationen in eine Beitragsklasse mit früherem Anspruch auf Krankengeld zu wechseln, da gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 der neu gefassten Satzung nur der Wechsel in eine Beitragsklasse mit späterem Beginn der Krankengeldzahlung zulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.2004 zu verpflichten, die Regelungen in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 bis 7 der neu gefassten Satzung zu genehmigen,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Sie hat ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid vorgetragen, dass nach der Satzungsneufassung zwar ein Wechsel von einer Beitragsklasse ohne Anspruch auf Krankengeld in eine Beitragsklasse mit Anspruch auf Krankengeld nicht möglich sei. Gleichwohl widerspreche die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 bis 7 der Satzung geregelte Wahlmöglichkeit dem Solidarprinzip, d...