Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.

Die 1958 in I. geborene Klägerin lebt seit rund 35 Jahren in Deutschland. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert. Eine Berufstätigkeit wurde nicht ausgeübt. Derzeit wird der Lebensunterhalt über die Hinterbliebenenrente ihres verstorbenen Ehemanns und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichergestellt.

Der SGB II-Träger stellte für die Klägerin am 3.2.2015 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, den die Klägerin zunächst nicht begründet. Medizinische Unterlagen wurden erst im August 2015 bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte beauftragte hierauf im Zuge weitere medizinische Ermittlungen Dr. E. Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Von diesem wurde die Klägerin am 28.1.2016 untersucht. Der Gutachter befundete im Rahmen der Untersuchung eine nur mäßige Einschränkung der Lungenfunktion, die sich nach entsprechender Medikamentengabe deutlich besserte. Als Diagnosen wurden gestellt: - langjährige Atemwegserkrankung mit Atemwegsverengung als Mischbild aus Asthma bronchiale und COPD mit wiederholten anfallsartigen Luftnotzuständen und eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit, aktuell mäßig auf Medikamente ansprechende Lungenfunktionseinschränkung - Rückenschmerzen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne Beweglichkeitseinschränkung, hinsichtlich degenerative Veränderungen in Abklärung begriffen - anamnestisch somatoforme Störung mit Eindruck einer Beschwerdefixierung und -Akzentuierung ohne maßgebliche Einschränkungen sozialer Kompetenzen. Im Gutachten wurde außerdem ausgeführt, dass sich vorrangig ein Rehabilitationsbedarf ergebe. Es wurde vorgeschlagen, der Klägerin zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit pneumologischem Schwerpunkt und der Möglichkeit zur psychosomatischen und orthopädischen Mitbehandlung zu gewähren. Hier sei eine Klinik mit i. Sprachkompetenz erforderlich.

Die Beklagte bot der Klägerin sodann eine ambulante medizinische Rehabilitation bei der A. in H. an, die die Klägerin nicht in Anspruch nahm.

In einer weiteren medizinischen Stellungnahme führte Dr. E. aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen hinreichend stabilisieren ließe. Die Klägerin sei vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde auch ohne weitergehende Heilbehandlung in der Lage, leichte körperliche Tätigkeit ohne inhalative Belastungen oder vermehrte Witterungsexposition, ohne häufiges Bücken oder Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne besonderes Stressaufkommen und ohne Nachtschicht, werktäglich 6 Stunden und mehr auszuüben.

Mit Bescheid vom 14.9.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente nicht. Aufgrund der festgestellten Gesundheitseinschränkungen läge eine Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Im Hinblick auf das angenommene Leistungsvermögen wurden die Angaben aus dem Gutachten von Herrn Dr. E. übernommen.

Zu ihrem Widerspruch vom 21.9.2016 reichen die Klägerin weitere medizinische Unterlagen ein. Eine erneute Begutachtung fand nicht statt. Der sozialmedizinische Dienst führte in seiner eingeholten Stellungnahme vom 14.12.2016 aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten.

Der Widerspruch der Klägerin wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen ergäben keine neuen Gesichtspunkte gegenüber den im Verwaltungsverfahren berücksichtigten ärztlichen Berichten und dem Gutachten des Dr. E. sowie dessen Stellungnahme. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft handele es sich um einen Beruf, der dem Leitbild der ungelernten Arbeiterinnen zuzuordnen sei. Die Klägerin könne daher nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Vier-Stufen-Schema auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Klägerin sei auch wegefähig. Es käme nicht darauf an, ob ein entsprechender Arbeitsplatz konkret benannt werden könne. Der Arbeitsmarkt sei grundsätzlich offen. Schwierigkeiten bei der Erlangung oder der Vermittlung in einen entsprechenden Arbeitsplatz könnten kein Rentenanspruch auslösen, sondern vielmehr die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei der Umstand, dass die Klägerin wegen fehlender Sprachkenntnisse kein Arbeitsplatz fände. Dies stelle ebenfalls kein Risiko dar, das von der Deutschen Rentenversicherung zu tragen.

Am 2.3.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, sie leide unter gemischtförmigem Asthma bronchiale, rezidivierenden Atemnotfällen, Allergien und chron...

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