Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen B 1 KR 25/17 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Der Streitwert wird auf 2.861,64 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten krankenversicherten Herrn A. (geb. … 1990, i.F.: Versicherter) in der Zeit vom 3. bis zum 6. März 2009 stationär. Vorausgegangen war eine prästationäre Untersuchung am 14. August 2008 durch den Chefarzt der medizinischen Abteilung und Abteilung für Akutgeriatrie, den Internisten und Kardiologen Prof. Dr. S ... Damals war eine Eigenanamnese erhoben und eine körperliche Untersuchung auf vorhandenen Schweiß in den Bereichen Rücken, Brust, Bauch, Achselhöhlen, Gesicht, Leisten und Gesäß vorgenommen worden. Abschließend heißt es in dem Bericht, die "Ursache der Hyperhidrose "dürfte eine Dysreflexie des autonomen Nervensystems sein." Ein Arztbrief vom selben Tag nennt Dysreflexie des autonomen Nervensystems und Hyperhidrose als Diagnosen. Ebenfalls am selben Tag wurde auch der Termin zur stationären Aufnahme vereinbart. Die Einweisungsdiagnose der behandelnden Hautärzte (gestellt am 24.2.2009) lautet auf Hyperhidrose (ICD-10-Ziffer R61.9: nicht näher beschrieben). Nach der stationären Aufnahme erfolgten am 3. und 5. März 2009 jeweils eine thorakoskopische Sympathektomie links und rechts. Bei einer postoperativen Untersuchung (am 22.4.2009) zeigte sich die Hyperhidrose sodann stark gebessert.

Die Klägerin verlangte hierfür von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 5.437,91 Euro unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose G90.41 (Autonome Dysreflexie als Schwitzattacken), der Nebendiagnose R61.0 (Hyperhidrose, umschrieben) und der DRG B06B (Eingriffe bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, Alter ( 19 Jahre oder mit schweren CC, Alter ) 15 Jahre).

Die Beklagte beglich die Rechnung und beauftragte den MDK mit einer Prüfung, was dieser gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2009 anzeigte. Nachdem der MDK in seinem Gutachten vom 27. Juli 2009 zu dem Ergebnis gekommen war, dass als Hauptdiagnose die Hyperhidrose zu kodieren gewesen und insgesamt die DRG J10B (Plastische Operationen an Haut, Unterhaut und Mamma außer bei bösartiger Neubildung) anzusetzen sei, bat die Beklagte um eine entsprechend angepasste Rechnung, was die Klägerin (mit Schreiben vom 6.8.2009) ablehnte. Die Beklagte rechnete daraufhin im August 2009 in Höhe von sie 2.861,64 Euro auf. Weiterer vorgerichtlicher Schriftverkehr lässt sich nicht feststellen.

Die Klägerin hat am 14. Februar 2012 Klage erhoben.

Sie führt aus, in anderen Behandlungsfällen sei die neurologische Grunderkrankung als Hauptdiagnose anerkannt worden. Im Klageverfahren S 48 KR 1153/12 habe das Sozialgericht Hamburg - gestützt auf ein Sachverständigengutachten von Dr. K3 - entschieden, dass ein operatives Ausschalten des entsprechenden Nervenstranges als Behandlung nicht nur der Hyperhidrose, sondern auch der nervlichen Grunderkrankung zu werten sei. Auch im Klageverfahren S 25 KR 645/11 habe ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. K1 eine entsprechende Kodierung bestätigt. Eine spezifisch neurologische und noninvasive Diagnostik zur Feststellung einer autonomen Dysreflexie sei nicht etabliert, die Diagnose könne auch von einem Arzt eines anderen Fachgebietes gestellt werden, wenn dieser nur über genügend Erfahrung verfüge.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.861,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt - unter Hinweis auf ein im Klageverfahren S 8 KR 675/11 eingeholtes Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. K2 (vom 6.3.2012) - aus, es sei bereits keine Erkrankung des Nervensystems verlässlich diagnostiziert worden. Aus dem zitierten Gutachten von Dr. K2 ergebe sich, dass komplexe Untersuchungstechniken für die Feststellung einer Dysreflexie des autonomen Nervensystems zur Verfügung stünden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Chirurgen und Herzchirurgen Dr. K., der auf der Basis der Hauptdiagnose R61.0 und der Nebendiagnose G90.8 (Sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems) in Übereinstimmung mit dem MDK die DRG J10.B für zutreffend gehalten hat: Eine Hauptdiagnose aus dem Kapitel G90.4 ff. komme nicht in Betracht, da dies eine Schädigung des Rückenmarks voraussetze, wie sie sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen lasse. Alternativ sei daher an die ICD-10-Ziffer G90.8 (Sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems) zu denken. Diese Erkrankung sei zwar bei Aufnahme bekannt gewesen, jedoch nicht behandelt worden. Behandelt worden sei nur die Hyperhidrose als Symptom der Nervenerkrankung.

Die Klägerin ist dem Gutachten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. S1 (Deutsches Hyperhidrosezentrum, vom 22.4.2013) entgegen getreten: Die Verwendung der ICD-10-Ziffer 90.41 solle zu...

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