Entscheidungsstichwort (Thema)

Säumniszuschläge. Konkurs des Beitragspflichtigen

 

Orientierungssatz

1. Säumniszuschläge sollen nicht nur der Säumnis bei der Erfüllung von Beitragspflichten entgegenwirken (Druck- und Zwangsfunktion), sondern auch den Sozialversicherungsträgern einen Mindestschadensausgleich verschaffen (entgegen LSG Bremen vom 23.5.1985 - L 5 Ar 22/81 = EWiR 1986, 617).

2. Bei der Berechnung der Säumniszuschläge im Rahmen des § 24 Abs 2 SGB 4 ist es zulässig, einen geringeren Vomhundertsatz zugrunde zu legen, als den dort genannten.

3. Werden Säumniszuschläge lediglich wegen des dem Sozialversicherungsträger entstandenen Schadens festgestellt, so kann er nur den gesetzlich anerkannten Mindestschaden von 4 % jährlich geltend machen, wenn er nicht im Festsetzungsbescheid einen höheren Schaden im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darlegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.02.1988; Aktenzeichen 2 RU 44/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038998

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