Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Bemessungsgrundlage des Verwaltungskostenbeitrags. Einbeziehung. Sachkosten. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bemessungsgrundlage des Verwaltungskostenbeitrags sind alle Zahlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung für im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbrachte Leistungen abgewickelt werden.

2. Hierzu gehören auch gesondert berechnungsfähige Sachkosten.

 

Orientierungssatz

Die Einbeziehung von gesondert abrechenbaren Sachkosten in die Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2061129

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