Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenkasse. Werbepraxis. Anschriftenbeschaffung bei Arbeitgebern. Datenschutz. Verpflichtungsbescheid. Aufsichtsbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschaffung und Speicherung von Namen und Anschriften von Auszubildenden und Berufsanfängern sowie nicht berücksichtigten Bewerbern um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bei Arbeitgebern zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen zur Überlassung seiner Daten an die Krankenkasse ist unzulässig.

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Verpflichtungsbescheides als Aufsichtsmittel hinsichtlich der Werbepraxis einer Krankenkasse.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen B 7/1 A 2/00 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1822511

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge