Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 09.06.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten. Der Streitwert wird auf EUR 9.240,26 festgesetzt.
Tatbestand
Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Versorgungszuschlag Entgelt ist und damit der Nachversicherungspflicht unterliegt.
Der am …1974 geborene Beteiligte war von Oktober 1994 bis März 2006 als Finanzanwärter und Steuerinspektor im Beamtenverhältnis bei der Klägerin beschäftigt; in diesem Zeitraum war er von Februar 2001 bis März 2006 auf eigenen Wunsch beurlaubt und bei der F. GmbH im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Dieser Arbeitgeber zahlte an die Klägerin einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30%.
Im Rahmen dieses Sonderurlaubes bestand das Beamtenverhältnis fort. Bezüge wurden jedoch nicht weiter gezahlt. Die Zeit des Sonderurlaubes war von der Klägerin als für öffentliche Belange dienlich und die Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt worden.
Zum 31.03.2006 ist der Beteiligte aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und seit April 2006 selbständig tätig.
Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Nachversicherungsfall für den Beteiligten am 30.05.2008 eingetreten sei. Zu den schon von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung gezahlten und unstrittigen EUR 51.215,12 (gezahlt am 30.05.2008) seien weitere EUR 9.240,26 zu zahlen. Der Versorgungszuschlag in Höhe von 30%, der für den Beteiligten gezahlt worden war, sei ebenfalls Entgelt und falle damit ebenfalls unter den zu zahlenden Nachversicherungsbetrag.
Mit Datum vom 16.07.2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, dass der 30%ige Versorgungszuschlag zwar formal in der Gehaltsabrechnung enthalten sei, aber dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt an den Beteiligten ausgezahlt worden sei. Der Versorgungszuschlag sei von dem damaligen Arbeitgeber an die Klägerin als Abgeltung der während der Beurlaubungszeit anwachsenden Versorgungsanwartschaften gezahlt worden. Damit falle zwar unstrittig die Zeit auch der Beurlaubung in den der Nachversicherung unterfallenden Zeitraum, jedoch nicht der Betrag des Versorgungszuschlages. Dieser sei kein Entgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern gleiche lediglich einerseits die anwachsenden Versorgungsanwartschaften aus, andererseits aber auch die von der Klägerin weiterhin zu erbringenden Leistungen im Krankheitsfall. Es sei lediglich ein Zustand hergestellt worden, wie er bestanden hätte, wenn keine Beurlaubung durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt der Verwaltungsakten.
Ergänzend führt sie an, dass der Versorgungszuschlag zusätzlich zu dem Bruttoentgelt gezahlt werde und auch entsprechend zu versteuern sei. Im Allgemeinen werde der Versorgungszuschlag vom Nettoentgelt abgezogen und an den Dienstherren dann weitergeleitet. Damit stelle sich der Versorgungszuschlag als Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Die Versorgungszuschläge seien als Beitragsbemessungsgrundlage zur berücksichtigen, weil sie steuerpflichtig seien und das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht weitestgehend folge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte der Kammer und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 gemacht worden sind, wegen deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte den Betrag der Nachversicherung auch auf den gezahlten Versorgungszuschlag erstreckt. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Rechtsgrundlage sind vorliegend die Vorschriften des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4. Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.
Nach Satz 2 der Vorschrif...