Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 15.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 300 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale für die Überprüfung einer Abrechnung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK).
Die bei der Beklagten krankenversicherte Patientin G. wurde im Krankenhaus der Klägerin wegen hypertensiven Entgleisung bei behandelter arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) in der Zeit 21. August 2012 bis 23. August 2012 behandelt. Bei Betablockerunverträglichkeit erfolgte eine Umstellung der Medikation.
Die Klägerin kodierte gegenüber der Beklagten als Hauptdiagnose eine essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, mit Angabe einer hypertensiven Krise (I10.91). Als Nebendiagnose wurden eine Autoimmunthyreoiditis (E06.5) und eine Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet (E78.5) bezeichnet.
Die Beklagte beauftragte MDK mit einer Überprüfung der Abrechnung. Die Fragestellung lautete:
"War die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer medizinisch begründet?"
Mit Schreiben vom 17. September 2012 zeigte der MDK der Klägerin die Beauftragung gemäß § 275 Abs. 1 SGB V unter Hinweis auf die Prüfung der Dauer der stationären Behandlung an und forderte Patientenunterlagen an.
Mit Gutachten vom 27. März 2013 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass eine Verweildauer oberhalb der unteren Grenzverweildauer medizinisch nachvollzogen werden könne, allerdings nur unter Änderung der Kodierung. Das Krankenhaus habe es versäumt, eine weitere Nebendiagnose zu kodieren, nämlich Beobachtung bei Verdacht auf toxische Wirkung von aufgenommen Substanzen (Z03.6). Erst mit dieser Nebendiagnose könne die Verweildauer nachvollzogen werden. Die Kodierungskorrektur seien in einem Maß erfolgt, das als relevant für eine Plausibilitätsprüfung der § 301- Daten anzusehen sei.
Am 22. März 2013 berechnete die Klägerin 300 EUR als Aufwandspauschale für die vom MDK durchgeführte Prüfung, die nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt hat.
Die Beklagte verweigerte im Hinblick auf die fehlerhafte Abrechnung die Zahlung.
Mit der am 19. Dezember 2013 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Aufwandspauschale. Die Beklagte habe den MDK beauftragt, die Verweildauer zu überprüfen. Nach der gesetzlichen Regelung sei sie verpflichtet, eine Aufwandspauschale zu entrichten, wenn die Prüfung wie im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 15.4.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die fehlerhafte Kodierung der Nebendiagnose, weswegen die Abrechnung nicht plausibel gewesen sei und eine Prüfung habe durchgeführt werden müssen.
Die Klägerin hat die Fehlerhaftigkeit der Kodierung bestritten.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Krankenakte der Klägerin beigezogen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 (Beklagte) und Schriftsatz vom 26. Januar 2015 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Einverständnis erteilt.
Die Klage ist zulässig und begründet. Es besteht ein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch-Fünftes Buch (SGB V) i.H.v. 300 EUR. Auf Veranlassung der Beklagten ist eine so genannte Auffälligkeitsprüfung durchgeführt worden, bei der die medizinische Indikation für den Krankenhausaufenthalt bzw. für die Dauer der stationären Behandlung vom MDK geprüft werden sollte. Hieraus folgt nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt hat, was hier der Fall war.
Nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach den Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 EUR zu entrichten, falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 275 Absatz 1c SGB V ist gegeben, denn es handelt sich nicht um eine sachlich-rechnerisch Prüfung, die nach der Rechtsprechung des BSG (s. BSG v. 01.07.2014 - B 1 KR 29/1...