Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 564,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berichtigung einer von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung.

Die Klägerin war vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2004 als Marktleiterin bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit wohnte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt war, in einer Werkswohnung auf dem Betriebsgelände. Am 17. Dezember 2004 erstellte die Beklagte eine Arbeitsbescheinigung über diese Beschäftigung. Als Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gab sie einen Betrag von 26.794,14 EUR an. Die Klägerin meldete sich am 22. Dezember 2004 bei der Beigeladenen arbeitslos und legte dabei unter anderem die von der Beklagten ausgestellte Arbeitsbescheinigung vor. Daraufhin bewilligte die Beigeladene ihr für die Zeit ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsbescheinigung. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Höhe der Leistungen wies die Beigeladene zurück; die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist beim Sozialgericht Lüneburg anhängig (Az.: S 7 AL 262/05).

Am 23. Dezember 2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Sie begehrt die Berichtigung der ausgestellten Arbeitsbescheinigung und trägt vor, dass als Bestandteile des Lohnes auch mietfreies Wohnen (300,- bis 350,- EUR pro Monat) und Nebenkosten, Strom, Heizung und Telefon (ca. 120,- EUR pro Monat) aufzunehmen seien. Teil ihrer von der Beklagten geschuldeten Vergütung sei nämlich unentgeltliches Wohnen in der Werkswohnung gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das mietfreie Wohnen (300,- bis 350,- EUR) und die Mietnebenkosten, Strom, Telefon und Heizung (ca. 120,- EUR) als Bestandteil ihres Lohnes in der Arbeitsbescheinigung anzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, da alleiniger Mieter der Werkswohnung der Lebensgefährte der Klägerin gewesen sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.

II. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Zwar ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts für einen Anspruch auf Änderung einer Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1; BAG NJW 1989, 1947; krit. dazu: Hoehl NZS 2005, 631). Für die vorliegende Klage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn es für die Klägerin einen einfacheren und schnelleren Weg gibt, ihr Klageziel zu erreichen. Ein einfacherer und schnellerer Weg, um das mit der Klage verfolgte Ziel zu erreichen, stellt das Verwaltungsverfahren bei der Beigeladenen bzw. das sich daran anschließende Verfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg dar (vgl. BSG, a.a.O.). Denn im Verfahren über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs müssen die Beigeladene und das Sozialgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bzw. § 103 SGG von Amts wegen ermitteln. Dabei sind sie an den Inhalt der Arbeitsbescheinigung nicht gebunden. Zweck der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ist es lediglich, der Beigeladenen die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu erleichtern. Die Bescheinigung als solche ist aber keine Anspruchsvoraussetzung und entfaltet keine Bindungswirkung. Einwände gegen die Richtigkeit der Bescheinigung kann die Klägerin gegenüber der Beigeladenen und dem Sozialgericht, das über den Arbeitslosengeldanspruch zu entscheiden hat, geltend machen. Des “Umweges” einer Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber bedarf es deshalb nicht. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist die aufgezeigte Vorgehensweise zudem in der Regel günstiger als eine Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser in einem Verfahren gegen die Beigeladene als Zeuge gehört werden kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr nach § 1...

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