Leitsatz (amtlich)
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind seit dem 1.1.2003 nicht mehr verpflichtet, die Leistungen der Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 Abs.1 Psychotherapeutengesetz aus der Gesamtvergütung zu vergüten.
Dies ergibt sich aus der größeren Sachnähe der Ambulanzen an Ausbildungsstätten zu den von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V erfassten ärztlich geleiteten Einrichtungen, der Systematik des Gesetzes sowie dem mit der Änderung des § 120 SGB V verfolgten Gesetzeszweck.
Tatbestand
Strittig ist die Frage, ob die in den Ambulanzen der Kläger erbrachten vertragspsychotherapeutischen Leistungen weiterhin von der Beklagten aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind.
Die Kläger sind staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), an denen die nach § 5 Abs. 1 PsychThG erforderlichen Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch praktische Tätigkeit – begleitet von theoretischer und praktischer Ausbildung – vermittelt werden.
In der Vergangenheit wurden die in den Ambulanzen der Kläger erbrachten vertragspsychotherapeutischen Leistungen entsprechend § 120 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Beklagte vergütet. Diese sieht sich in Folge der zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 117, 120 SGB V als nicht mehr zuständig an, während die nach § 120 Abs. 2 SGB V n.F. alternativ als zuständig in Betracht kommenden Krankenkassen die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Beklagten bestehe unverändert fort.
Nachdem im Verhandlungswege zwischen den Klägern, der Beklagten und den Krankenkassen (bzw. ihren Verbänden) keine Einigung erzielt werden konnte, haben die Kläger am 29.11.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. S 3 KA 437/02 ER) sowie am 2.12.2002 (unter dem damaligen Aktenzeichen S 27 KA 438/02) durch ihren Bevollmächtigten Feststellungsklage erhoben.
Zur Begründung haben sie zunächst auf ihre Ausführungen im Antragsverfahren S 3 KA 437/02 ER Bezug genommen. Dort hatten sie mit Schriftsatz vom 29.11.2002 unter anderem ausgeführt, die Leistungen der Kläger seien wie bisher als solche ‚sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen’ nach § 120 Abs. 1 SGB V durch die Beklagte zu vergüten. § 120 SGB V enthalte zwei sich gegenseitig ausschließende Regelungen, so dass zur Präzisierung des Begriffes ‚Hochschulambulanzen’ auf die grundlegende Ermächtigungsnorm – § 117 SGB V n.F. – zurückgegriffen werden müsse. Die Kläger seien weder Hochschulambulanzen im Sinne des § 117 Abs. 1 noch des § 117 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGB V. Da es sich bei § 117 Abs. 2 Satz 3 SGB V um eine Tatbestandsverweisung handele, müßten die Ausbildungsstätten zumindest den dort genannten Einrichtungen sachlich-inhaltlich vergleichbar sein; dies sei in Bezug auf § 120 Abs. 2 SGB V jedoch nicht der Fall, weil die privatrechtlich organisierten Ausbildungsstätten hinsichtlich Trägerschaft, Finanzierung, Ermächtigungszweck usw. völlig anderen Bedingungen als die Hochschulambulanzen unterlägen. Die Kläger fielen vielmehr unter die in § 120 Abs. 1 SGB V genannten ‚anderen’ Einrichtungen. Zudem bedürfe es der in § 120 Abs. 2 SGB V vorgesehenen, den Strukturen der Krankenhausfinanzierung angenäherten, Vergütungsform für die Kläger nicht. Schließlich spreche gegen eine Anwendung des § 120 Abs. 2 SGB V auch der Umstand, dass eine Bereinigung der Gesamtvergütungen durch § 120 Abs. 2 Satz 6 SGB V n.F. nur für die an die (vormaligen) Polikliniken gezahlten Vergütungen vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz vom 21.2.2003 hatten die Kläger auf die Beschlüsse des SG Kiel vom 19.2.2003 (S 15 KA 64/02 ER) und des SG Hannover vom 18.2.2003 (S 16 KA 443/02 ER) Bezug genommen und mit weiterem Schriftsatz vom 28.3.2003 ergänzende (dem Schriftsatz vom 17.4.2003 entsprechende) Ausführungen gemacht.
Mit Schriftsatz vom 17.4.2003, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, haben die Kläger im Klageverfahren ergänzend ausgeführt, die von der Beklagten übersandte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) stelle auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers ab, übersehe jedoch, dass Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes sei; dieser sei vorliegend eindeutig. Die zum 1.1.2003 vorgenommene Änderung des § 117 Abs. 2 SGB V habe eine Klarstellung im Sinne der von den Klägern vertretenen Auffassung ergeben. Der Gesetzgeber habe dabei nicht allein den Oberbegriff ‚Poliklinische Institutsambulanzen’ durch den Begriff ‚Hochschulambulanzen’ ersetzt, sondern des weiteren in § 117 Abs. 2 Satz 1 SGB V zwischen die beiden bisherigen Wörter ‚und an’ den Begriff ‚der Ambulanzen’ eingefügt, damit also eine klare Trennung zwischen Hochschulambulanzen und Ambulanzen an Ausbildungsstätten vorgenommen und klargestellt, dass er letztere nicht unter den Begriff Hochschulambulanzen subsumiert sehen wolle. Hätte er die Ausbildungsstätten in die Regelung des § 120 Abs. 2 SGB V mit aufnehmen wollen, hätte er diese dort gesondert au...