nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 1999 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 812,62 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 818,07 zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) 18 % von deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in der Person der 1925 geborenen und am 6. August 1998 verstorbenen Frau Erna Nippe (im folgenden: Versicherte) für den Zeitraum vom 3. März 1998 bis 31. August 1998 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Pflegegeld entstanden ist und ggf. in welcher Höhe, der auf deren Sohn als Rechtsnachfolger übergegangen ist, und nunmehr von der Klägerin zu 1) aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden kann und ob der Klägerin zu 2) wegen von ihr gezahlten Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Unter dem 4. März 1998 erstattete das Krankenhaus G., in dem die Versicherte vom 23. Februar bis 2. März 1998 stationär behandelt worden war, eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit der Versicherten. Es liege ein gesichertes Pleuramesotheliom vor, das zurückzuführen sei auf die berufliche Asbestbelastung der Versicherten während ihrer Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bei der Firma K.-A. vom September 1944 bis Mai 1945. Seit Dezember 1996 bestehe zunehmende Luftnot.

Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen zog die Beklagte u.a. einen Befundbericht des Hausarztes der Versicherten K. bei, der angab, dass im Februar 1997 erstmals eine Behandlung wegen Kurzluftigkeit erfolgt sei, woraufhin eine ausgedehnte Lungendiagnostik wegen eines Pleuraergusses erfolgt sei. Der Lungenfacharzt Dr. Kl. gab in seinem Befundbericht vom 11. Juni 1998 an, dass der radiologische Verlauf in den letzten drei Monaten ein progredientes Tumorwachstum zeige, körperliche Anstrengungen nicht mehr möglich seien und dass die im Krankenhaus eingeleitete Schmerztherapie fortgesetzt werde. Eine chirurgische oder chemotherapeutische Behandlung komme nicht mehr in Frage. Eine Kontrolluntersuchung sei für Juli 1998 vorgesehen.

Nachdem sich die Versicherte am 13. Juli 1998 telefonisch nach dem Sachstand erkundigt hatte, ging am 22. Juli 1998 die gewerbeärztliche Stellungnahme der Frau Dr. P. vom 2. Juli 1998 ein. Darin wurde das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards; im folgenden: BK 4105) bejaht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 100 v.H. ab dem Tag der ersten Behandlungsbedürftigkeit im Februar 1997 eingeschätzt.

Am 30. Juli 1998 ging bei der Beklagten der Bericht ihres Berufshelfers über einen Besuch bei der Versicherten am 27. Juli 1998 zur Prüfung der Frage, ob eine berufskrankheitenbedingte Pflegebedürftigkeit vorliegt, ein. In dem Bericht hieß es, die Versicherte sei liegend im Pflegebett angetroffen worden und kaum ansprechbar. Sie lebe seit März 1997 weitestgehend bei ihrer Schwester - der Klägerin zu 1) -, die sie betreue. Auf Anraten des Hausarztes sei ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei der Klägerin zu 2) im April 1998 gestellt und es seien Leistungen in der Pflegestufe 1 ab 1. April 1998 bewilligt worden. Derzeit laufe ein Verfahren nach einem Antrag auf Neufeststellung. Eine wesentliche Verschlechterung mit seither ausschließlicher Bettlägerigkeit sei ab 1. Juli 1998 eingetreten. Der Berufshelfer empfahl, Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 70 v.H. des Höchstbetrages vom 3. März 1998, dem Tag nach der Entlassung aus der stationären Behandlung, bis zum 30. Juni 1998 und ab 1. Juli 1998 in Höhe von 100 v.H. des Höchstbetrages zu gewähren. Weiter sei zu prüfen, inwieweit bereits vor der stationären Behandlung berufskrankheitenbedingt Pflegebedürftigkeit bestanden habe.

Unter dem 5. August 1998 fertigte die Beklagte zwei Bescheide. Mit dem einen wurde das Vorliegen einer BK 4105 anerkannt und Verletztenrente in Höhe von 100 v.H. der Vollrente ab 21. März 1997 bis auf weiteres bewilligt. In dem anderen hieß es, dass Pflegegeld in Höhe von 70 v.H. des Höchstbetrages ab 3. März 1998 und in Höhe von 100 v.H. des Höchstbetrages ab 1. Juli 1998 bewilligt werde. Es werde noch geprüft, ob bereits vor dem 3. März 1998 ein Anspruch entstanden sei.

Die Bescheide wurden am 6. August 1998 um 14.48 Uhr zur Post gegeben.

Laut Mitteilung des Hausarztes der Versicherten K. war jene am 6. August 1998 um 7.00 Uhr verstorben.

Daraufhin schrieb die Beklagte unter dem 12. August 1998 an den Sohn der Versicherten, Herrn G. N., dass die Bescheide vom 5. August 1998 unwirksam seien, da sie nicht mehr ha...

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