Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung. Ermächtigungsstreitigkeit. wirtschaftliches Interesse. fehlende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Einnahmen. Rückgriff auf den Regelstreitwert

 

Orientierungssatz

Mangelt es für eine Schätzung der Einnahmen aus der persönlichen Ermächtigung des Vertragsarztes an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, weil keine Abrechnungen aus der Vergangenheit vorliegen, erfolgt eine Festsetzung des Gegenstandswertes unter Rückgriff auf den Regelstreitwert von 8000 DM, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher. Da grundsätzlich auf die Einnahmen aus der Ermächtigung für einen Zeitraum von 2 Jahren abzustellen ist, ist der zweifache Wert des Regelstreitwertes maßgebend.

 

Nachgehend

LSG Niedersachsen (Beschluss vom 29.06.2001; Aktenzeichen L 3 B 116/01 KA)

 

Gründe

Der Gegenstandswert, der auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 116 Abs. 2 BRAGO festzusetzen war, bestimmt sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Dieser orientiert sich grundsätzlich an dem wirtschaftlichen Interesse, welches die Klägerin am Ausgang des Verfahrens hat. Steht der summenmäßige Wert nicht fest und ist der Kostenordnung kein vergleichbarer Fall zu entnehmen, muss der Wert nach billigem Ermessen bestimmt werden. Mangelt es für eine Schätzung an hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkten, erfolgt eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf einen Regelstreitwert von 8.000,00 DM nach Lage des Falles auch niedriger oder höher.

Der Kläger hat sich als Facharzt für Neurochirurgie und Leitender Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Christlichen Krankenhauses ... um die Erteilung einer ambulanten vertragsärztlichen Ermächtigung im vollen Umfang ambulant-neurochirurgischer Tätigkeiten bemüht. Grundsätzlich ist in Verfahren in denen eine Ermächtigung streitig ist, für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf die Einnahmen aus der Ermächtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren abzustellen (vgl. Wenner, U., Bernhard, A., Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2001, S. 57, 61 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 06. September 1993, 6 R Ka 25/91). Liegen demgegenüber wie hier noch keine Anhaltspunkte aus Abrechnungen in der Vergangenheit vor, kann nur auf den zweifachen Wert des Regelstreitwertes abgestellt werden (vgl. ebenda). Entsprechend ist der Gegenstandswert festgesetzt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149762

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