Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. bedarfsunabhängige Zulassung. Festsetzung des Gegenstandswertes
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei einem Rechtsstreit über die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
Tatbestand
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Sie beantragte die bedarfsunabhängige Zulassung als psychologische Psychotherapeutin in O und zugleich in Hasbergen. Der Zulassungsausschuss O hatte sie zunächst für H zugelassen. Der Beklagte hob den Beschluss in der Folgezeit auf. Hintergrund war eine anderweitige Halbtagstätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2001 Klage erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Gericht hat die KVN und die Krankenkassenverbände beigeladen. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 15. Mai 2002 wurde die Klägerin zum 1. Juli 2002 bedarfsabhängig für den Praxissitz H zugelassen.
Entscheidungsgründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits war antragsgemäß der Gegenstandswert festzusetzen. Die Entscheidung richtet sich hier nach altem Kostenrecht, das für vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes fortgilt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 20/01 R), wobei in der Sache allerdings keine Änderungen eingetreten sein dürften.
In Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a.F. erfolgte die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert, vgl. § 116 Abs. 2 Nr. 1 a.F. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Zu den Angelegenheiten "nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG", die sämtliche Verfahren des krankenversicherungsrechtlichen Leistungserbringungsrechts erfassten, zählten unter anderem auch alle Kassenarztangelegenheiten (vgl. auch § 57 a SGG).
Allerdings fehlte es vor dem 2. Januar 2002 im sozialgerichtlichen Verfahren an einem Wert für die Gerichtsgebühren, so dass gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss festzusetzen hat. Hierbei ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, was auch durch eine Schätzung erfolgen kann. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen galt ein Auffangstreitwert von EUR 4.000,-, wobei der Streitwert je nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch über EUR 500.000,- angenommen werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).
Der Gegenstandswert wurde mit EUR 60.000,- angenommen.
Ausgangspunkt ist das wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an einem Obsiegen in diesem Rechtsstreit hat. Hierbei wurde die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend herangezogen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. Februar 1996, 6 Rka 40/93, NZS 1996, 400; Meyer-Ladewig, SGG, § 197 Rn. 7 e).
1. Zugrunde liegt der Festsetzung zunächst eine Schätzung des dauerhaft angestrebten jährlichen Gewinns der Klägerin aus der Zulassung, den das Gericht im Wege der Schätzung mit EUR 40.000,- annimmt. An der Auffassung, der angestrebte jährliche Gewinn sei mit EUR 70.000,- anzunehmen (so Beschluss S 16 KA 998/99 vom 20. Februar 2002), hält die Kammer nach Bekanntwerden des Beschlusses des LSG Niedersachsen, L 3 B 6/02 KA vom 24. Januar 2002 nicht mehr fest. Den deutlich geringeren Einsatzwert des LSG Niedersachsen aus diesem Beschluss hält die erkennende Kammer jedoch ebenfalls nicht für angemessen.
Diese nunmehr hier zugrundegelegte Annahme basiert im Ausgangspunkt auf dem Urteil des BSG vom 25. August 1999, Az. B 6 KA 14/98 R, zur Punktwertstützung. Der Senat legte für die dort entschiedene Stützungsverpflichtung auf einen Punktwert von 10,0 Pf. einen erbringbaren Durchschnitt von 36 therapeutischen Sitzungen in 43 Wochen bei einem angenommenen Kostensatz von 40,2 Prozent und einem Jahresüberschuss-Ziel von 134.000,- DM zugrunde. Die dort angenommenen Einsatzwerte hat die erkennende Kammer zunächst übernommen (so auch Beschluss S 16 KA 998/99 vom 20. Februar 2002). Die Werte sind auf Niedersachsen allerdings nicht ohne weiteres übertragbar. Dies liegt daran, dass die KVN für das Jahr 2000 und die Folgejahre bezogen auf das Gebiet des Landes Niedersachsen auf dem Standpunkt steht, ein deutlich geringerer Punktwert sei aufgrund der allgemeinen Honorarentwicklung angemessen. Die Kammer hat zwar bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Gleichwohl kann sie bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben, da auf ihrer Grundlage die Honorarbescheide der Psychotherapeuten ergehen und ein Jahresüberschuss von EUR 70.000,- somit derzeit auch bei einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis nicht erzielbar ist. An der im Beschluss S 16 KA 998/99 vom 20. Februar 2002 geäußerten Auffassung, die Werte seien auf Niedersachsen für die Jahr...