Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Festsetzung des Gegenstandswertes in Zulassungssachen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. wirtschaftliches Interesse. Drei-Jahres-Zeitraum. erzielbarer Überschuss
Orientierungssatz
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Rechtsstreit zur Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses ein Drei-Jahres-Zeitraum (der erzielbaren Überschüsse) zugrundegelegt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Ausgangspunkt der Entscheidung über den Gegenstandswert ist das wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an einem Obsiegen in diesem Rechtsstreit hat. Hierbei wurde - in Anwendung alten Kostenrechts - die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend herangezogen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. Februar 1996, 6 Rka 40/93, NZS 1996, 400).
Dieses wirtschaftliche Interesse hat der Beklagte mit unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 2. September 2003 mit 68.663,80 € angegeben. Diese Angabe hält einer Plausibilitätskontrolle stand und wurde der Entscheidung zugrunde gelegt, zumal von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite keine abweichende Stellungnahme vorliegt.
Zugrunde liegt der Festsetzung eine Schätzung des dauerhaft angestrebten jährlichen Gewinns der Klägerin aus der angestrebten Zulassung, den das Gericht auf der Basis der durchschnittlichen Abrechnungswerte der in den in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Umsätze der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgenommen hat. Die Kammer hat auf die Ertragssituation in der Vergangenheit abgestellt (vgl. auch LSG Niedersachsen, L 3 B 6/02 KA vom 24. Januar 2002 sowie die weiteren Nachweise in Wenner/Bernard , NZS 2001, 57 (58 f.)). Die Ertragssituation in der Vergangenheit kann zwar nur Grundlage einer Schätzung für die Zukunft sein, da ein Streit über die Zulassung immer auf zukünftige Zeiträume bezogen ist. Die Annahme, aus der Vergangenheit ließen sich die zukünftigen Erträge ableiten, ist aber grundsätzlich zulässig, wenn nicht - wie etwa bei der grundlegenden Änderung der Abrechnungssituation der Psychotherapeuten im Jahre 1999 - besondere Umstände vorliegen. Die Kammer ist weiterhin in typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten dauerhaft einen Umsatz anstreben, der ihnen ein angemessenes Einkommen sichert, wobei auch bei Neuzulassungen auf das durchschnittliche Einkommen abgestellt werden kann (so überzeugend Wenner/Bernard,NZS 2001, 57 (59)).
Hierbei ist das Gericht nicht von den in fünf Jahren erzielbaren Überschüssen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2000, B 6 KA 22/99 R, angegeben bei Wenner/Bernard,NZS 2001, 57 (58 f.)), sondern lediglich von den in drei Jahren erzielbaren Überschüssen ausgegangen. Die Kammer folgt hierbei den überzeugenden Erwägungen des LSG Niedersachsen, L 3 B 6/02 KA vom 24. Januar 2002. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint aufgrund der tatsächlichen Bedeutung der Sache ausreichend, zumal wenn berücksichtigt wird, dass die Klägerin sich bei einem Misserfolg andere Einnahmequellen aus Berufstätigkeit erschließen wird. Ein Ausufern des Gegenstandswertes würde zudem aufgrund seiner abschreckenden Wirkung den Zugang zu den Gerichten unverhältnismäßig erschweren (vgl. LSG Niedersachsen, L 3 B 6/02 KA, Beschluss vom 24. Januar 2002, S. 5).
Fundstellen