Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Einpersonenhaushalt in Hannover. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts. nicht nachvollziehbare Kappungsgrenze in Höhe von 33 % der Mietpreisspanne zur Festlegung des einfachen Wohnungsstandards und fehlende Verfügbarkeitsprüfung. Anwendung des Durchschnittswertes des Mietspiegels ohne weitere Verfügbarkeitsprüfung. unzureichender Nachweis von Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche. Zeitpunkt der Anwendung der Durchschnittswerte des Mietspiegels
Leitsatz (amtlich)
1. Zwar liegt die Beweislast für die konkrete Verfügbarkeit im Kostensenkungszeitraum beim Antragsgegner, jedoch muss der Antragsteller zunächst dartun, in welchen Medien er nach Wohnungsangeboten gesucht hat, wie er im Kostensenkungszeitraum im Einzelnen nach Wohnungen gesucht hat und wie die angegangenen Vermieter reagiert haben.
2. Die aufgrund des Mietspiegels für die Landeshauptstadt Hannover 2015 ermittelten ortsüblichen Marktpreise für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen können ab dem Stichtag des Mietspiegels (1.4.2014) angewandt werden.
Tenor
Dem Antragssteller werden von 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Kosten der Unterkunft in der Höhe von 407,00 Euro monatlich und Kosten der Heizung in tatsächlicher Höhe gewährt.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind vom Antragsgegner zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 21. März 2016 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D gewährt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsteller bewohnt eine Wohnung unter der Anschrift E, Hannover. Die Kosten der Unterkunft des Antragstellers belaufen sich auf eine Kaltmiete in Höhe von 410,00 Euro monatlich zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 140,00 Euro monatlich. Die Kosten der Heizung belaufen sich ausweislich der Abrechnung der Hausverwaltung F vom 17. Dezember 2015 auf 50,00 Euro monatlich. Die Wohnfläche beläuft sich auf 72 m². Davon nutzt der Kläger ein Büro mit einer Nutzfläche von 14 m² zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die angemessene Mietobergrenze für eine Person im Raum Hannover seit dem 1. Juni 2015 372,00 Euro betrage. Ab 01. März 2016 könnten nur noch die Mietkosten angemessener Höhe von 372,00 € gewährt werden.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2016 - nach der Verwaltungsakte vom 25. Januar 2016 - gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 836,00 € monatlich unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 432,00 € monatlich, bestehend aus Kosten der Unterkunft in Höhe von 372,00 € monatlich und Kosten der Heizung in Höhe von 60 € monatlich.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 legte der Antragsteller gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies der Antragsgegner den vorgenannten Widerspruch als der unbegründet zurück.
Mit der am 18. Februar 2016 eingegangenen Klageschrift verfolgt der Antragsteller sein Begehren einstweilen wie in der Hauptsache gerichtlich fort. Ferner ist hier am 21. März 2016 eine weitere Klageschrift eingegangen.
Der Antragssteller ist der Ansicht, dass ihm die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien.
Der Antragsteller beantragt daher sinngemäß,
ihm vom 01. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass dem Antragsteller die Kosten der Unterkunft bereits in angemessener Höhe gewährt worden seien. Seine Mietwerterhebung 2015 sei rechtmäßig und genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Februar 2016 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. März 2016 die Durchschnittswerte für die nach dem SGB II maßgebenden Größenklassen (bis 50 m², von 51 bis 60 m², von 61 bis 75 m², u. s. w.) vorgelegt. Danach beträgt im Vergleichsraum Hannover der durchschnittliche m²-Preis für Wohnungen bis 50 m² 6,45 Euro/m² und der durchschnittliche m²-Preis für Nebenkostenvorauszahlungen in dieser Größenklasse 1,69 Euro/m².
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte mit Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht.
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