Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskostenfreiheit. Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung über die Kostenfreiheit des Verfahrens. Eigenschaft des Klägers. Individualansprüche der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2
Leitsatz (amtlich)
§ 183 Sozialgerichtsgesetz sieht lediglich eine Kostenfreiheit vor, wenn der Leistungsempfänger in dieser Eigenschaft als Kläger beteiligt ist. Über die Kostenfreiheit des Rechtsstreits kann endgültig erst bei bzw nach dessen Abschluss eine Entscheidung getroffen werden.
Dass die Kläger einen Beschluss erwirkt haben, dass die Forderungen des beigeladenen Leistungsberechtigten gegen das beklagte Jobcenter gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden, führt nicht dazu, dass sie auch in der Eigenschaft des Leistungsberechtigten klagen. Das SGB 2 kennt keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Ansicht des Kammervorsitzenden, dass die Kläger Gerichtskosten zu zahlen hätten, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Kläger hatten mit Schriftsatz vom 27. März 2012 Erinnerung gegen die Kostenrechnung erhoben. Hierüber hatte die zuständige Kammer eine Entscheidung getroffen (Beschluss vom 27. Juli 2012 - S 34 SF 60/12 E).
Mit ihren Schriftsätzen vom 23. August 2012 und vom 13. September 2012 haben die Kläger klargestellt, dass sich die Erinnerung weder gegen den Streitwert noch die Höhe der Gerichtskosten richte, sondern vielmehr gegen die Ansicht, dass die Kläger Gerichtskosten zu zahlen hätten. Damit richtet sich diese Erinnerung nicht gegen eine Entscheidung, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit der 34. Kammer gegeben wäre.
Die Erinnerung ist als unzulässig zu verwerfen. Denn das von den Klägern erhobene Rechtsmittel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschluss vom 21. März 2012, mit dem der vorläufige Streitwert festgesetzt worden ist, ist gemäß § 63 Abs. 1 GKG unanfechtbar. Eine endgültige Entscheidung - sowohl über Kostentragung als auch hinsichtlich des endgültigen Streitwertes - wird diesbezüglich erst bei bzw. nach Abschluss des Verfahrens getroffen.
Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren gerichtskostenpflichtig. Die Kläger verkennen insoweit, dass § 183 Sozialgerichtsgesetz lediglich eine Kostenfreiheit vorsieht, wenn der Leistungsempfänger in dieser Eigenschaft als Kläger beteiligt ist. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Beschluss vom 4. Juni 2007 - B 11a AL 153/06 B, Rn. 7 nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2009 - L 5 B 2240/08 AS, Rn. 8, 9 nach juris).
Fundstellen