Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung in einer Gemeinschaftspraxis. keine Mindestdauer der Gründung der Gemeinschaftspraxis

 

Orientierungssatz

Es ist nicht vorgeschrieben, dass eine Gemeinschaftspraxis für eine Mindestdauer gegründet werden muss. Es tritt keine Rechtsverletzung ein, wenn die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung in einer Gemeinschaftspraxis bereits 3 Monate und 1 Tag nach der Zulassung erfolgt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen B 6 KA 13/11 R)

 

Tatbestand

Der 1952 geborene Kläger ist Facharzt für radiologische Diagnostik und Strahlentherapie und zugelassen auf dem Gebiet der radiologischen Diagnostik. Mit seiner Klage verfolgt er das Ziel der Zulassung als Facharzt für radiologische Diagnostik in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 9. in U.

Der Kläger ist in V. und W. (Zweigpraxis) in Gemeinschaftspraxis mit dem Facharzt für radiologische Diagnostik Dr. X., niedergelassene und zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen.

Die Beigeladenen zu 9. und 11., beide ebenfalls Fachärzte für radiologische Diagnostik und Strahlentherapie, wurden im September 2003 in einer Gemeinschaftspraxis in U. zugelassen, nachdem Sie zuvor seit April 2001, ebenfalls in Soltau, ihre Tätigkeit jeweils in einer Einzelpraxis ausübten.

In Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 11. beantragte der Beigeladene zu 9. am 15.01.2004 die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung in der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.2004. Auf den im Februar 2004 im Niedersächsischen Ärzteblatt ausgeschriebenen Arztsitz bewarben sich der Kläger mit seinen am 24.04.2004 vollständig eingegangenen Antragsunterlagen sowie der Beigeladene zu 10. mit seinen am 17.02.2004 vollständig eingegangenen Antragsunterlagen. Die Beigeladenen zu 9. und 10. einigten sich sehr schnell über die Bedingungen der Übergabe. Der Beigeladene zu 11. zeigte großes Interesse an der Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 10. Er erklärte ausdrücklich, aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit sei ihm eine Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger nicht zumutbar.

Der Zulassungsausschuss Verden für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit stellte daraufhin die Beendigung der Zulassung des Beigeladenen zu 9. unter der Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Beigeladenen zu 10. fest und beschloss gleichzeitig seine Zustimmung zur Zulassung der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 10. und 11. in U. (Beschlüsse vom 12.05.2004). Ebenfalls mit Beschluss vom 12.05.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Zulassungsantrag des Klägers ab und gab zugleich den Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 10. statt. Diese Entscheidung bestätigte der Beklagte mit Beschluss vom 18.08.2004 auf seine Anrufung durch den Kläger. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Beigeladene zu 9. und 11. hätten aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses des Zulassungsausschusses Verden vom 03.09.2003 eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Bei der Bewerberauswahl sei deshalb der Einwand des verbleibenden Praxispartners, dem Beigeladenen zu 11., gegen die Zulassung des Klägers im Wege der Praxisnachfolge von ausschlaggebender Bedeutung gewesen und hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Denn die auf Dauer angelegte gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Partnern. Es erscheine jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beigeladene zu 11. eine Zusammenarbeit mit dem Kläger für unzumutbar hielte. Da der Beigeladene zu 10. sämtliche Voraussetzungen für seine Zulassung erfülle, sei er im Wege der Praxisnachfolge für den Beigeladenen zu 9. als neuer Partner des Beigeladenen zu 11. zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Rechtzeitig bei dem Sozialgericht Hannover eingegangenen Klage.

Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte habe nicht das die Ablehnung des Beigeladenen zu 11. zu einer Zusammenarbeit mit dem Kläger bei der Vergabe der Nachfolge für den Beigeladenen zu 9. berücksichtigen dürfen. Denn die Beigeladenen zu 9. und 11. hätten zu keiner Zeit eine Gemeinschaftspraxis im gesetzlichen Sinne ausgeübt. Diese Praxis sei lediglich zum Schein gegründet worden. Denn die Bildung einer Gemeinschaftspraxis sei der einzige Weg gewesen, um den fachlich kompetenten Kläger als Nachfolger des Beigeladenen zu 9. auszuschalten. Der Kläger habe sich gegenüber dem Beigeladenen zu 9. verpflichtet, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen. Einer ordnungsgemäßen Übertragung des Arztsitzes hätte damit nichts entgegengestanden. Der Beigeladene zu 9. habe bereits im Jahre 2002 seinen Arztsitz ausgeschrieben. Nur durch unwahre Behauptungen habe er den Kläger als Praxisnachfolger verhindern können. Da das Ausschreibungsverfahren im Jahre 2002 nicht so lief, wie es der Beigeladene zu 9. sich vorgestellt hat, habe er davon abgesehen, seine ärztliche Tätigkeit einzustellen und sein...

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