Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. fehlendes schlüssiges Konzept für die Landeshauptstadt Hannover. Errechnung eines schlüssigen Konzepts durch das Gericht. Kappungsgrenze in Höhe des Durchschnittswerts des Mietspiegels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (zB Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen.

2. Eine Kappungsgrenze unterhalb des ortsüblichen Marktpreises bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts (Fortführung von BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42; juris Leitsatz 2 und Rn 32; LSG Celle-Bremen vom 3.4.2014 - L 7 AS 786/11; juris insbesondere Rn 61 ff).

3. Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt; kann davon ausgegangen werden; dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 46).

 

Orientierungssatz

Bei dem Endbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gem SGB 2 und SGB 12 für die 21 Kommunen der Region Hannover auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2013" bzw der "Mietwerterhebung 2013" für die Landeshauptstadt Hannover handelt es sich nicht um ein "schlüssiges Konzept" iS der Rechtsprechung des BSG.

 

Tenor

Die Bescheide hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Januar bis Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2014 werden abgeändert. Den Klägern werden die Kosten der Unterkunft (Grundmiete und Nebenkosten) in Höhe von 447,60 Euro monatlich gewährt.

Der Beklagte wird daher verurteilt, an die Klägerin 111,60 Euro zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sind vom Beklagten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.

Nach der Kündigung des Klägers zu 2. zu Dezember 2012 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II seit Februar 2013.

Die Kosten der Unterkunft der 79,26 m² großen Wohnung der Kläger belaufen sich ausweislich des Mieterhöhungsschreibens der L. Wohnungsverwaltung Gesellschaft mbH vom 09. Mai 2012 auf eine Wohnungsmiete in Höhe von 428,01 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 120,69 Euro monatlich ab August 2012. Die Kosten der Heizung der Kläger belaufen sich ausweislich der Rechnung der e. Contracting GmbH vom 12. September 2012 auf 140,00 Euro monatlich ab Oktober 2012 und ausweislich der Rechnung der e. Contracting GmbH vom 09. September 2013 auf 126,00 Euro ab Oktober 2013. Hinzu treten ausweislich der Rechnung der Stadtwerke Hannover AG vom 05. September 2012 Schmutzwassergebühren in Höhe von 27,00 Euro monatlich ab Oktober 2012 und ausweislich der Rechnung der Stadtwerke Hannover AG vom 04. September 2013 in Höhe von 18,00 Euro monatlich ab Oktober 2013.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von 702,13 Euro monatlich. Ausweislich des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2014 berücksichtigte der Beklagte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von 429,00 Euro monatlich und Kosten der Heizung in Höhe von 126,00 Euro monatlich.

Gegen den erstgenannten Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03. März 2014 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die vom Beklagten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angewandten Höchstwerte für Kosten der Unterkunft ergeben sich aus dem Endbericht “Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gem. SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2013„ (im Folgenden: Endbericht SGB II) aus dem September 2013. Hinsichtlich der Methodik der Konzepterstellung wird auf diesen Bericht Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstellung des Mietspiegels 2013 wird auf den Methodenbericht “Mietspiegel 2013 für die Region Hannover Qualifizierte Mietspiegel für 21 Kommunen„ (im Folgenden: Methodenbericht Mietspiegel 2013) aus dem Mai 2013 Bezug genommen.

Mit der am 18. August 2014 eingegangen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren gerichtlich fort.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Mietwerterhebung des Beklagten rechtswidrig sei und ihnen daher die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien.

Die Kläger beantragen durch ihren Prozessbevollmächtigten

die Bescheide hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Januar bis Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2014 abzuändern und den Klägern die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge