Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kosten der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt. kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf. keine Erforderlichkeit von Eingliederungsleistungen
Orientierungssatz
1. Für die Kosten der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt kann kein Darlehen gem § 24 Abs 1 SGB 2 gewährt werden, da es sich nicht um einen vom Regelbedarf umfassten unabweisbaren Bedarf handelt.
2. Eingliederungsleistungen gem § 16 Abs 1 SGB 2 können nicht erbracht werden, wenn sie nicht erforderlich iS des § 3 Abs 1 S 1 SGB 2 sind.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die darlehensweise Übernahme der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis sowie die Kosten der hierzu notwendigen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und die Kosten der Vorbereitung auf die MPU in Höhe von insgesamt 2.430,60 €.
Dem Antragsteller wurde aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,52 Promille am 24.05.2013 die Fahrerlaubnis entzogen. Das Landratsamt H. als für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangt zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer positiven MPU, um die bestehenden erheblichen Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers auszuräumen. Hierzu informierte das Landratsamt H. den Antragsteller wiederholt mit Schreiben vom 21.05.2014. Der Antragsteller begehrte vom Antragsgegner zunächst die Übernahme der Kosten mit Antrag vom 25.05.2014 als Zuschuss. Dieser wurde mit Bescheid vom 27.05.2014 abgelehnt, woraufhin der Antragsteller am 03.06.2014 die darlehensweise Übernahme begehrte. Hierzu erging am 05.06.2014 ein Ablehnungsbescheid mit dem Hinweis, dass Kosten für eine MPU nicht von der Regelleistung umfasst seien und deshalb nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) auch kein Darlehen gewährt werden könne.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 24.06.2014 Widerspruch. Der Antragsteller trug vor, dass er aufgrund seiner dringend notwendigen medizinischen Behandlungen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Ferner sei er ohne Fahrerlaubnis auch nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar. Zudem seien die Belastungen seiner Ehefrau und seiner Tochter auch langfristig nicht zumutbar.
Der Antragsgegner erließ am 25.06.2014 einen abschlägigen Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner verneint die Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Regelbedarf. Die Notwendigkeit der positiv verlaufenden MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei Konsequenz einer strafbaren Handlung. Im Übrigen handle es sich hierbei auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Strecken zu seinen medizinischen Behandlungsterminen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
Der Antragsteller hat am 01.07.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ein derart hoher Betrag, wie er ihn zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis aufbringen müsse, nicht im Regelsatz enthalten sein kann. Der Antragsteller trägt vor, dass er die Fahrerlaubnis dringend benötige. Es ginge um “Gesundheit, Leib und Leben„, denn nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei er nicht in der Lage, seine Kurorte in B. R. und B. F. aufzusuchen oder seinen Rheumatologen in B. W. zu besuchen. Weitere Verzögerungen seien aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht hinnehmbar. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 08.08.2014 seines behandelnden Orthopäden sei ihm eine Laufstrecke von mehr als 1 Kilometer derzeit nicht mehr möglich.
Durch die fehlende Fahrerlaubnis sei die ganze Familie betroffen, denn seine gelenkerkrankte Ehefrau sei durch den Lebensmitteleinkauf stark belastet und seine Tochter könne er nicht mehr zu Terminen außerhalb der Schulzeit fahren. Schließlich habe er die Situation nur bedingt selbst verschuldet. Über die Wechselwirkung mit den am Tattag eingenommenen Medikamenten habe er sich keine Gedanken gemacht. Er habe nur “zweimal kurz etwas Alkohol„ zu sich genommen. Er tränke außer an Familienfeiern keinen Alkohol. Zudem sei er nicht aufgrund einer Auffälligkeit angehalten worden, sondern aufgrund einer erfolgten Anzeige. Es handle sich um einen einmaligen großen Fehler, selbst “nach Ansicht des TÜV PLUS treffe ihn nur eingeschränkte Schuld, da es allgemeingängige Praxis sei bei Unwohlsein einen Schnaps zu trinken„.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den Betrag in Höhe von 2.430,60 € darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragsteller seine Situation selbst verschuldet habe und die beantragten Leistungen daher weder als Darlehen noch als Zuschuss zu erbringen seien. Des Weiteren stelle sich nach Auffassung des Antragsgegners d...