Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kosten eines MPU-Gutachtens zur Sicherung der Fahrerlaubnis für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget. kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf. keine Eingliederungsleistungen für Selbständige
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf ein Darlehen für die Kosten eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde, die bei Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, besteht weder nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Hinsichtlich der Ermessensleistung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III wäre eine Ermessensreduzierung auf Null Voraussetzung einer Leistungsgewährung. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II scheitert bereits daran, dass ein entsprechender Bedarf weder von der Regelleistung umfasst, noch unabweisbar ist.
3. Ein Anspruch besteht auch nicht nach § 16 c SGB II, wenn die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft durch den drohenden Fahrerlaubnisentzug gefährdet ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren ein Darlehen in Höhe von 358,79 Euro von dem Antragsgegner für ein medizinisch-psychologisches Gutachten, dessen Vorlage von der Straßenverkehrsbehörde von der Antragstellerin zu 1) verlangt wird.
Der Antragsteller zu 2) ist der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1), der Antragsteller zu 3) das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1) und 2). Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft und stehen seit längerem im Leistungsbezug des Antragsgegners.
Aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes XY. stellte sich im November 2008 heraus, dass die Antragsteller zu 1) und 2) seit Anfang 2008 Altmetall sammelten und an verschiedene Wertstoffhöfe verkauften, ohne den Antragsgegner hierüber zu unterrichten. Bis zum 23.10.2008 hatten die Antragsteller so Einnahmen in Höhe von 3.412,10 Euro erwirtschaftet. Nach Abzug von nachgewiesenen Auslagen in Höhe von 997,49 Euro ergab sich ein Gewinn von 2414,61 Euro.
Seit dem 13.01.2009 hat der Antragsteller zu 2) ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet und betreibt einen Schrotthandel. Der Antragsteller zu 2) besitzt keine gültige Fahrerlaubnis, so dass der Transporter, mit dem die eingesammelten Wertstoffe transportiert werden, nur von der Antragstellerin zu 1), die eine Fahrerlaubnis besitzt, gesteuert werden kann.
Ausweislich der von den Antragstellern bei dem Antragsgegner eingereichten Unterlagen betrug der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Monat Januar 2009 57,88 Euro, im Februar 2009 72,84 Euro, im März 2009 427,17 Euro, im April 2009 487,00 Euro. Im Mai 2009 wurden aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und eines Defektes am LKW keine Einnahmen erwirtschaftet.
Mit Schreiben vom 29.04.2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 358,79 Euro für die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) beim TÜV-Nord. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung legte die Antragstellerin zu 1) vor. Sie führte aus, dass von der Begutachtung ihr Führerschein abhänge, den sie zur Fortführung des Schrotthandels gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2) benötige. Bereits mit Schreiben vom xx.xx.2009 hatte der Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Ordnung und Verkehr, die Antragstellerin zu 1) unter Hinweis auf Bedenken ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen zweimaliger
-3rechtskräftiger Verurteilung wegen Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis dazu aufgefordert, bis zum 19.05.2009 ein MPU-Gutachten auf eigene Kosten vorzulegen.
Mit Bescheid vom 04.05.2009 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für das MPU-Gutachten ab. Der Antragsgegner sah die Voraussetzungen des § 16 SGB II nicht gegeben, da das Gewerbe auf den Namen des Antragstellers zu 2) angemeldet sei. Auch bestehe kein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II -. Zudem bestünden bereits Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 1328,91 Euro, die kein weiteres Darlehen zuließen.
Aufgrund des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 05.06.2009, in dem dieser bei dem Antragsgegner erneut um die Bewilligung des Darlehens für die MPU insbesondere unter Hinweis auf § 16 c Abs. 2 SGB II nachsuchte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.06.2009 den Antrag erneut ab. Er führte aus, dass eine Förderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III -nur für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt werden könne. Ein Darlehen nach § 16 c Abs. 2 SGB II scheide aus, da es sich bei dem Gutachten um ein Recht und nicht um eine Sachleistung handele. Zudem sei der nachgewiesene Ertrag des Gewerbes des Antragstellers zu 2) weit davon entfernt, una...