Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Wie-Beschäftigung. Handlungstendenz. Gefälligkeitshandlung. freundschaftliches Verhältnis. Schwager. unentgeltliche Entfernung der Weihnachtsdekoration in einem Supermarkt
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 beim unentgeltlichen Abhängen der Weihnachtsdekoration in dem von einem Verwandten (hier: Schwager) geführten Supermarkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 06.01.2013 als Arbeitsunfall.
Der 1963 geborene Kläger ist bei der Firma W. AG in T. als Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist der Schwager des Zeugen D., der Gesellschafter der D.-OHG ist, die das E-Center in T. betreibt. Am 06.01.2013 entfernte der Kläger Weihnachtsdekoration im E-Center T. und stürzte hierbei von einer Leiter.
Zur Erstbehandlung begab sich der Kläger in das Kreiskrankenhaus T., wo ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 06.01.2013 bei dem Kläger eine Fraktur des linken Sprunggelenks sowie des ersten Lendenwirbelkörper diagnostiziert wurde. Der Kläger befand sich vom 06.01.2013 bis 18.01.2013 zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus T., wo seine Verletzungen operativ versorgt wurden.
Die D.-OHG übersandte der Beklagten am 16.01.2013 eine Unfallanzeige, wonach der Kläger mit dem Unternehmer verwandt sei. In dem Telefonat vom 31.01.2013 teilte der Zeuge D. der Beklagten mit, dass der Kläger gelegentlich, ein paar Mal im Jahr, unentgeltlich im Unternehmen mithelfe. Es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis. Mit Schreiben vom 21.02.2013 teilte die D.-OHG der Beklagten mit, dass der Kläger der Schwager des Herrn D. sei und nicht im Unternehmen beschäftigt sei. Arbeitsentgelt habe der Kläger für seine Tätigkeit nicht erhalten und auch keine Sachbezüge. Ein Auftrag, am 06.01.2013 die Weihnachtsdeko abzubauen, sei dem Kläger nicht erteilt worden. Der Kläger sei nur einmalig für das Unternehmen aufgrund der zum Zeugen D. bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung aus Gefälligkeit für das Unternehmen tätig geworden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.03.2013 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsgenossenschaft ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen D.-OHG gestanden habe. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt. Das übliche Maß familiärer Gelegenheitshandlungen hätte der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht überschritten. Er gehöre deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen. Entschädigungen aus Anlass des Unfalls seien daher nicht zu gewähren.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Zur Klagebegründung führt er aus, dass er als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen sei. Seine Tätigkeit - das Abhängen der Weihnachtsdekoration im E-Center in T. - sei dem Unternehmen objektiv nützlich, und er habe auch fremdnützig tätig sein wollen. Er habe nicht dem Unternehmen D.-OHG eine Gefälligkeit erweisen wollen, sondern eine ernstliche Tätigkeit ausgeübt, die auch normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht werde. Diese Tätigkeit sei nicht von verwandtschaftlicher Beziehung geprägt. Das Entfernen der Weihnachtsdekoration liege außerhalb dessen, was für enge Verwandte getan werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass weiteres Abgrenzungskriterium das Merkmal der Gefährlichkeit sei. Er habe den Zeugen D. und dessen Familie regelmäßig bei Geburtstagen und an Weihnachten gesehen, und er sei auch absichtlich in den Märkten des Zeugen D. einkaufen gegangen, um ihn dort zu treffen. Bei technischen Problemen in den Märkten habe er gelegentlich geholfen. Ihm sei wichtig, das familiäre Verhältnis und den familiären Zusammenhalt zu wahren. Am 06.01.2013 habe er zusammen mit seiner Nichte und seinem Sohn die Weihnachtsdekoration abgenommen. Das habe etwa 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert, als der Unfall geschehen sei. Eine Gegenleistung für seinen Einsatz habe er vom Zeugen D. nicht erhalten. Ihm sei vielmehr das familiäre Verhältnis wichtig gewesen.
Der Kläger beantragt daher,
unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013 festzustellen, dass das Ereignis vom 06.01.2013 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter tätig gewesen sei, da die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt sei (Gefälligkeit für den S...