Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Die angemessene Wohnraumgröße für einen Zweipersonenhaushalt zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 beträgt bis zu 60 qm.

2. Wird die Unterkunft beim Auszug eines Mitbewohners oder wegen dessen Ortsabwesenheit nur von den verbleibenden Mitgliedern einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft allein weiter genutzt, so ist für eine Aufteilung der Unterkunftskosten pro Kopf dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf unter sechs Monate beschränkt ist.

3. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat nach einem schlüssigen Konzept des Grundsicherungsträgers zu erfolgen. Liegt ein solches nicht vor, so bilden die Tabellenwerte zu § 12 WoGG eine Angemessenheitsobergrenze i. S. einer Deckelung (BSG Urteil vom 12. 12. 2013, B 4 AS 87/12 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.01.2022; Aktenzeichen B 4 AS 272/21 B)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23.1.2017 und der Änderungsbescheid vom 16.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2017 und der Bescheid vom 9.2.2018 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2017 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 578,60 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren im Rahmen ihres Leistungsbezuges beim Beklagten die Anerkennung höherer Kosten der Unterkunft.

Die XX und XX geborenen Klägerinnen standen beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und lebten zusammen in einer Mietwohnung in der XX Heilbronn. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2. Die Wohnfläche umfasste ca. 67 Quadratmeter. Die tatsächliche Bruttokaltmiete inklusive des Nutzungsentgelts für eine Einbauküche belief sich auf insgesamt 587 EUR (530 EUR Kaltmiete, 50 EUR Kosten Einbauküche, 7 EUR kalte Nebenkosten). Die Klägerin zu 2 zog zwischenzeitlich im Laufe des Monats Juni 2017 aus der Mietwohnung in der XX aus, zog aber am 6. Oktober 2017 dort wieder ein.

Durch Bescheid vom 23. Januar 2017 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig für den Zeitraum März bis Mai 2017 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 552,84 EUR und für Juni bis August 2017 i.H.v. 485,84 EUR. Hierbei legte der Beklagte seiner Berechnung in den Monaten März bis Mai 2017 eine Bruttokaltmiete von 537 EUR (530 EUR Kaltmiete, 7 EUR kalte Nebenkosten) und in den Monaten Juni bis August 2017 eine Bruttokaltmiete von 470 EUR (463 EUR Kaltmiete, 7 EUR kalte Nebenkosten) zu Grunde.

Hiergegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägervertreterin aus, dass auch die Kosten für die Einbauküche in Höhe von monatlich 50 EUR zumindest für sechs Kalendermonate im Rahmen der Leistungsberechnung zu beachten seien, was dann noch für März bis Mai 2017 gelte. Hinsichtlich der Monate Juni, Juli und August 2017 sei zu berücksichtigen, dass nur eine Nettokaltmiete i.H.v. 463 EUR zugrunde gelegt worden sei. Diese sei nicht rechtmäßig ermittelt worden. Das sogenannte schlüssige Konzept der Stadt Heilbronn, auf welches die Verwaltungsentscheidung gestützt werde, genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da das Datenmaterial nicht ausreichend valide sei. Infolgedessen sei auf § 12 WoGG zurückzugreifen. Der sich aus dieser Tabelle ergebende Betrag samt Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent ergebe eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 578,60 EUR.

Durch Änderungsbescheid vom 16. Mai 2017 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig für die Monate März bis Mai 2017 unter Berücksichtigung des Nutzungsentgelts für die Einbauküche (monatlich 50 EUR) einen monatlichen Gesamtbetrag von 602,84 EUR.

Dem Widerspruch gab der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2017 teilweise statt und bezog sich hierbei auf den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2017. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass hinsichtlich der Monate Juni bis August 2017 die zugrunde gelegte Nettokaltmiete i.H.v. 463 EUR rechtmäßig ermittelt worden sei und bezog sich hierbei auf das durch die XX, erstellte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft (Methodenbericht August 2016) der Stadt Heilbronn (Bl. 51/76 d.A.).

Hiergegen richtet sich die am 16. Juni 2017 zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage.

Durch Bescheid vom 9. Februar 2018 hat der Beklagte die SGB II-Leistungen der Klägerinnen für den Zeitraum März bis August 2017 endgültig festgesetzt und hierbei für Juni bis August 2017 weiterhin eine Bruttokaltmiete von 470 EUR (463 EUR Kaltmiete und 7 EUR kalte Nebenkosten) zugrunde gelegt.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 7. M...

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