Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitigkeiten nach dem SGB XII
Leitsatz (amtlich)
Erstmalig im gerichtlichen Verfahren gestellte Anträge begründen kein Rechtschutzbedürfnis. Medizinische Untersuchungen sind grundsätzlich im Verwaltungsverfahren durchzuführen. Vor Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers ist der Rahmen der Beschulung an einer Regelschule durch hierfür zuständige Einrichtungen festzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme von Kosten der Beschulung der Antragstellerin.
Die am 11. Oktober 2000 geborene Antragstellerin leidet an Hyperakusis. Hierbei handelt es sich um eine ausgeprägte Form der Lärmempfindlichkeit. Die Antragstellerin schloss im Jahre 2011 die O. -Grundschule in D-Stadt ab und besuchte danach das Gymnasium P. in D-Stadt. Im Jahre 2013 wurde die Antragstellerin im Gymnasium des C. W. Deutschlands in Q. aufgenommen. Die Antragstellerin nahm seit dem 17. September 2013 nicht mehr am Unterricht der Schule in Q. Teil.
Am 16. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die web-individualschule in R..
Mit Datum vom 09. Mai 2014 erhielt die Antragstellerin ein Abgangszeugnis für die 7. Klasse von der Schule in Q.. Außer im Wahlpflichtunterricht Profil Technik (befriedigend) wurden alle weiteren Fächer mit “keine Bewertung„ bewertet.
Am 04. September 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Beigeladenen die Befreiung von der Schulpflicht und Zuweisung an die web-individualschule R..
Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten der web-individualschule R. ab. Es handele sich um eine private Ersatzschule. Da die Antragstellerin an einer Regelschule beschult werden könne, seien diese Kosten aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu übernehmen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bescheid vom 25. November 2014 befreite die Beigeladene die Antragstellerin von der Schulpflicht zwecks Beschulung an der web-individualschule R.. Die Befreiung wurde bis zum 31. Juli 2017 befristet, da Lernrückstände aufzuarbeiten seien und dann eine Beschulung in einer Regelschule erfolgen solle.
Am 12. Juni 2015 beantragte die Antragstellerin bei der Beigeladenen eine gymnasiale Beschulung am geeigneten Schulort abweichend von herkömmlichen Lehrplänen unter Berücksichtigung einer Befreiung von der örtlichen und persönlichen Teilnahme an einzelnen Fächern unter Beachtung fachärztlicher Empfehlung.
Am 18. Juni 2015 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2014.
Die Beigeladene lehnte den Antrag der Antragstellerin vom 12. Juni 2015 mit Bescheid vom 18. September 2015 zurück. Schulplatzzuweisungen könnten nicht erfolgen, es fehle an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der weitere Antrag werde als Antrag auf Notenschutz ausgelegt. Über diesen habe zunächst die Schule, an der der Schüler / die Schülerin beschult würde, zu entscheiden. Erst dann könne die Beigeladene im Rahmen der Fachaufsicht einschreiten. Hiergegen war zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung beim Verwaltungsgericht E-Stadt ein Verfahren zu dem Aktenzeichen 6 A 5325/15 anhängig.
Mit weiterem Bescheid vom 18. September 2015 widerrief die Beigeladene die der Antragstellerin erteilte Schulpflichtbefreiung. Hiergegen war zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung beim Verwaltungsgericht E-Stadt ein Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 5540/15 anhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19. September 2014 zurück. Der Antragsgegner wiederholte und vertiefte sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Hiergegen war zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung beim erkennenden Gericht ein Verfahren zum Aktenzeichen S 44 SO 194/15 anhängig.
Mit Schriftsatz vom 08. Juli 2016 begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie sei als körperlich behinderte grundsätzlich dem Personenkreis der §§ 53 ff SGB XII zuzuordnen. Sie habe ein Recht auf Beschulung unter Berücksichtigung ihrer Behinderung. Der Antragsgegner sei verpflichtet die damit einhergehenden Kosten zu decken und sie entsprechend zu beraten. Die behandelnden Ärzte würden eine Beschulung an der web-individualschule R. empfehlen. Die Antragstellerin würde dadurch nicht sozial isoliert werden, da sie über ausreichende soziale Kontakte im näheren Umfeld verfüge. Es sei eine Kooperationsschule aufzuzeigen, die die begehrten Abschlüsse, die die web-individualschule mangels staatlicher Anerkennung nicht vergeben könne, vermitteln könne.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Kostenübernahmeerklärung für eine gymnasiale Beschulung an einem geeigneten Schulort, hilfsweise eine Beschulung in der web-individuals...