Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. örtliche Zuständigkeit. Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug
Leitsatz (amtlich)
Beurlaubungen aus dem Maßregelvollzug können Teil der stationären Maßnahme Maßregelvollzug sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 verurteilt dem Kläger im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.11.2012 Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in Höhe des anteiligen Regelbedarfes von 345,00 € monatlich für die Urlaubstage unter Anrechnung des für An- und Abreisetag gewährten Verpflegungsgeldes zu gewähren und nachzuzahlen. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4.
Tatbestand
Streitig sind Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der am 18.10.1957 geborene Kläger befand sich seit September 1996 im Maßregelvollzug. Zuvor war er in der Stadt C-Stadt gemeldet.
Am 19.07.2012 beantragte der Kläger erstmalig bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er sollte ein Probewohnen bei der damaligen Lebensgefährtin absolvieren. Dazu würde er jeweils über einige Tage aus dem Maßregelvollzug beurlaubt werden. Für die Urlaube erhalte er lediglich für den An- und Abreisetag ein Verpflegungsgeld in Höhe von jeweils 5,40 €.
Mit Bescheid vom 22.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Örtlich zuständig sei der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich er sich tatsächlich aufhielt.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2012, bei der Beklagten am 23.11.2012 eingegangen, Widerspruch. Die Beklagte sei örtlich zuständig. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme im Maßregelvollzug sei im Bereich der Beklagten gewesen.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2012, bei der Beklagten gleichen Tage eingegangen, beantragte der Kläger abermals Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er beantragte ausdrücklich den Regelsatz für Haushaltsangehörige sowie die Übernahme der Miet- und Heizkosten. Er gab weiterhin an, mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Am gleichen Tage beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Hildesheim.
Mit Beschluss vom 28.12.2012 wurde der Antrag abgelehnt. Auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss zum Aktenzeichen S 34 SO 240/12 ER wird Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen war erfolgreich. Mit Beschluss vom 07.02.2013 verpflichtete das Landessozialgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dem Kläger vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII im Zeitraum 05.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 zu gewähren. Auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss zum Aktenzeichen L 8 SO 53/13 B ER wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.10.2012 zurück. Die Beklagte sei für Beurlaubungen nicht mehr örtlich zuständig. Die Beklagte sei nur solange zuständig, wie die stationäre Unterbringung andauere. Gemäß § 15 Abs. 7 Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MvollZG) habe der Untergebrachte während des Urlaubs nur Anspruch auf Behandlung und Pflege durch die für ihn zuständige Einrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung soweit dies abgestimmt sei. Die Übernahme weiterer Kosten sei nicht vorgesehen. Diese Regelung mache deutlich, dass eine Beurlaubung nicht Bestandteil der stationären Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzuges sei.
Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte die Deutsche Rentenversicherung C-Stadt-Hannover der Beklagten mit, dass beim Kläger, zumindest seit dem 31.05.1974, die volle Erwerbsminderung bestünde.
Gegen den Bescheid vom 22.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.05.2013 beim Sozialgericht Hildesheim am 13.05.2013 eingegangene Klage. Die Beklagte sei weiterhin örtlich zuständig. Die Beurlaubungen seien Teil der stationären Unterbringungsmaßnahme. Die Zuständigkeitsregelung würde davon nicht betroffen werden. Sowohl während der Kurzurlaube, als auch während des Probewohnens, welches mittlerweile beendet wurde, sei der Kläger weiterhin stationär untergebracht. Es handele sich insofern um eine ganzheitliche Maßnahme. Die Zuständigkeit der Beklagten sei weiterhin gegeben.
Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 16.06.2015 den Landkreis D-Stadt beigeladen, da dieser bei Ablehnung des Anspruches als leistungspflichtig in Betracht komme.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 zu verurteilen dem Kläger ab Antragstellung bis z...